Fürstentum  Reuß  ä.  L.  (Greiz)  hat  kein  solches,  hier  ist  Zentralbehörde
  die  Landesregierung.  Nach  einer  Bestimmung  im  Gesetze
haben  die  Zentralbehörden  darüber  zu  befinden,  welche  Behörden
als  höhere  Verwaltungsbehörden  anzusehen  sind.  Darüber  aber
kann  gar  kein  Zweifel  sein,  daß,  wenn  im  Einzelfalle  eine  Vollziehung
  oder  Bestätigung  der  Anstellung  seitens  der  Regierung
bzw.  der  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde  nicht  nötig
ist,  in  solchem  Falle  keine  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erfolgt.
  Das  gilt  z.  B.  für  die  Ernennung  zum  Gemeindevorsteher
in  Preußen,  Sachsen  usw.  Wenn  trotzdem  vom  Dienste  bei  einer
Gemeinde  gesprochen  wird,  so  ist  an  Stellungen  wie  die  eines
Bürgermeisters,  eines  Stadtbaurats  zu  denken.  Beim  Schuldienst
  wird  Offentlichkeit  verlangt,  es  genügt  also  nicht  die  Anstellung
  an  einer  Privatschule.  Im  Entwurf  des  Gesetzes  war
vom  Kirchendienst  die  Rede.  Jetzt  heißt  es:  „Dienst  einer  vom
Bundesstaat  anerkannten  Religionsgesellschaft“.  Es
soll  also  nicht  etwa  nur  der  Dienst  im  Sinne  der  christlichen  Kirche
gemeint  sein,  nein  auch  der  für  das  Judentum.  Was  „eine  vom
Bundesstaat  anerkannte  Religionsgesellschaft“  ist,  darüber  befindet
das  Recht  des  einzelnen  Staates.  Das  Gesetz  gebraucht  hier  einen
Begriff,  der  sich  auch  sonst  im  Rechte,  so  im  Strafrechte  findet.
Daß  auch  die  Anstellung  als  Offizier  heranzuziehen  ist,  ist
zwar  nicht  mit  klaren  Worten  ausgesprochen,  geht  aber  aus  der
schon  erwähnten  Ausnahmebestimmung  für  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
  hervor.  Es  kommt  für  den  einzelnen  Bundesstaat  im
übrigen  nur  der  Offizierdienst  im  Landheer  in  Betracht,  der  Dienst
in  der  Marine  und  bei  den  Schutztruppen  ist  Reichsdienst,  wird
in  solchem  ein  Deutscher  angestellt,  so  ändert  sich  an  der  Zugehörigkeit
  zum  einzelnen  Bundesstaate  nichts,  mag  er  auch  in  dem
Staate,  dem  er  angehört,  nicht  mehr  wohnhaft  sein.  (Für  die  An-44

