dem  er  den  Antrag  stellt,  einzubürgern.  Ist  es  nicht  der  Fall,
dann  kann  er  nur  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  eingebürgert
  werden.  Der  Begriff  „Reichsdienst“  ist  nach  dem  Staatsrecht
  auszulegen.  Nicht  ohne  weiteres  dahin,  daß  die  Begriffe
„Im  Reichsdienste  stehen“  und  „Kaiserlicher  Beamter  sein“  sich
etwa  decken.  Nicht  jeder  kaiserliche  Beamte  steht  im  Reichsdienste,
nicht  jeder  im  Reichsdienste  Stehende  aber  darf  sich  kaiserlicher
Beamter  nennen.  So  sind  nicht  etwa  des  Kaisers  Hofbeamte
Reichsbeamte,  weiter  aber  ist  nicht  jeder  Reichspostbeamter  ein
kaiserlicher.  Wir  erinnern  uns  dessen,  was  oben  darüber  gesagt
war,  daß  ein  Postdirektor  Landesbcamter,  also  nicht  kaiserlich  sei.
Trotzdem  steht  er  im  Reichsdienste.  Letzteres  gilt  auch  für  den
Postunterbeamten,  und  der  Deutschböhme,  der  als  Postschaffner
angestellt  wird,  seinen  Wohnsitz  aber  im  Grenzorte  Bodenbach  an
der  Elbe  behält,  hat  nach  dem  Ebengesagten  einen  Anspruch  auf
die  Einbürgerung.

Als  im  Reichsdienste  Stehende,  die  im  Auslande  ihren
Wohnsitz  behalten,  kommen  vor  allem  auch  die  sog.  Wahlkonsuln
  (Konsuln  aus  dem  Kaufmannsstande  des  Auslands)  in
Betracht.  Ehefrauen  und  Kinder  folgen  auch  hier  der  Staatsangehörigkeit
  des  Mannes  und  Vaters.  Zu  erwähnen  wäre  noch,
daß  wenn  der  in  dem  einzelnen  Bundesstaate  eingebürgerte
Reichsbeamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  nach  einem  andern
Bundesstaate  verlegt,  das  keinen  Wechsel  in  der  Staatsangehörigkeit
  von  Gesetzes  wegen  nach  sich  zieht.  Will  er  letztere  auch  im
Staate  des  neuen  Wohnsitzes  erwerben,  dann  bleibt  ihm  nur  der
Weg,  darum  einzukommen,  wie  das  an  einer  früheren  Stelle  schon
gesagt  war.

Damit  sei  die  Abhandlung  geschlossen.  Es  sei  also  nicht  des
näheren  noch  auf  den  Verlust  der  Staatsangehörig-46

