keit  eingegangen.  Nicht  als  sei  er  etwas  Schimpfliches,  von  dem
man  nicht  sprechen  dürfe.  Das  nicht.  Wir  wollen  aber  als  grundsätzlichen
  Wunsch  den  aufstellen,  daß  der,  der  Deutscher  ist,  es
auch  bleiben  möge.  Gerade  nach  dem  Weltkriege  wird  es  nötig
sein,  daß  sich  möglichst  viele  zu  ihrem  Deutschtum  bekennen,  und
zwar  ständig  bekennen.  Deshalb  nichts  vom  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
  oder,  um  nicht  ganz  unvollständig  zu  erscheinen,
nur  wenige  Worte.  Die  Staatsangehörigkeit  kann  verloren  gehen
durch  Entlafsung,  Erwerb  einer  ausländischen
Staatsangehörig'keit,  Nichterfüllung  der  Wohrpflicht,
  Ausspruch  der  Behörde,  Legitimation
(bei  einem  unehelichen  Kinde),  Eheschließung  (bei  einer
Deutschen).  Es  fehlt  bei  solcher  Aufzählung  ein  Grund,  den
das  frühere  Recht  kannte,  dessen  Wegfall  nun  aber  nur  freudig
begrüßt  werden  kann:  Der  Verlustgrund  des  zehnjährigen
  Aufenthalts  im  Auslande.  Es  war  das
eine  in  der  Offentlichkeit  stark  angefochtene  Entziehung  deutscher
Staatsangehörigkeit.  Wie  die  Gesetzesbegründung  sagt,  konnte  die
Annahme,  daß  das  Band  der  Nationalität  zwischen  dem  Vaterlande
und  einem  Deutschen,  der  sich  zehn  Jahre  hindurch  im  Auslande  aufgehalten
  hat,  tatsächlich  gelöst  sei,  nicht  mehr  als  zutreffend  gelten,
da  seit  dem  Bestehen  des  Reichs  das  deutsche  Nationalgefühl  beständig
  gewachsen,  da  die  Ausbreitung  des  deutschen  Außenhandels,
  der  deutschen  Schiffahrt,  sowie  aller  Verkehrsmittel,  die
Ausgewanderten  in  engerer  Verbindung  zur  Heimat  hält  als
früher,  da  der  kräftige  Schutz,  den  das  Reich  seinen  im  Auslande
lebenden  Angehörigen  vor  dem  Kriege  gewährte  und,  will's  Gott,
nach  dem  Kriege  erneut  gewähren  soll,  die  Zugehörigkeit  zum
Vaterlande  als  wertvolles  Gut  erscheinen  läßt.  Das  vom  früheren
Geisetze  den  Auswanderern  zur  Abwendung  des  Verlustes  der

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