Staatsangehörigkeit  an  die  Hand  gegebene  Mittel  der  Eintragung
in  die  Konsulatsmatrikel  hat  gänzlich  versagt,  da  von  diesem
Mittel  teils  aus  Unkenntnis,  teils  aus  Saumseligkeit,  teils  wohl
auch  —  so  kann  man  hinzusetzen  —  aus  der  Unmöglichkeit,  sich
mit  einem  Konsul  in  Verbindung  zu  setzen,  ein  verhältnismäßig
ganz  geringer  Gebrauch  gemacht  wird.  So  hat  die  Nichterfüllung
einer  bloßen  Formalität  den  Verlust  wertvoller  Elemente  zur
Folge  gehabt,  darunter  auch  solcher  Personen,  die  im  deutschen
Heere  gedient,  ja  sogar  am  Feldzuge  zur  Begründung  des  Reiches
teilgenommen  haben.  Das  neue  Gesetz  erschwert  also,  abgesehen
von  dem  Falle,  daß  ein  Verhalten,  das  mit  dem  staatsrechtlichen
Verhältnis  zu  dem  Vaterlande  nicht  zu  vereinen  ist,  so  der  Erwerb
  einer  ausländischen  Staatsangehörigkeit,  die  Nichterfüllung
der  Wehrpflicht  den  Verlust  herbeiführt,  solchen  Verlust.  Es  erleichtert
  aber  auch,  wie  schon  berührt  wurde,  ihren  Wiedererwerb,
  insbesondere  für  deutsche  Frauen,  die  durch  Verheiratung
  mit  Ausländern  Ausländerinnen  geworden  waren.  Geschlossen
  sei  mit  den  Worten,  die  Staatsminister  Delbrück  bei
Schaffung  des  Gesetzes  sagte.  Er  erklärte:  Das  Deutsche  Reich
hat  jetzt  anders  als  1880  ein  Interesse  daran,  die  an  sich  zu  fesseln,
die  über  das  Meer  hinausgegangen  sind.  Schon  die  Gründe  zur
Auswanderung  sind  andere  geworden.  Wer  heute  geht,  geht  nicht,
um  sich  wirtschaftlich  und  politisch  von  seinem  Vaterlande  zu
trennen,  sondern  ein  großer  Teil  von  denen,  die  hinausgehen,
tun  dies,  um  wirtschaftlich  und  politisch  im  Dienste  des  Vaterlandes
  zu  arbeiten.  Sie  sollen  und  werden  dem  Reiche  nicht  verloren
  gehen.