Vorrede.  VII

Die  theoretische  Einführung  wird  erstrebt  durch  eine
zusammenhängende  Darstellung  des  gesammten  Rechtsstoffs
  des  Reichsgrundbuchrechts  in  materieller  und  formeller
  Beziehung  unter  systematischer  Angliederung  des
Inhalts  der  dasselbe  betreffenden  Preußischen  Ausführungs=
  und  Ergänzungsbestimmungen;  die  praktische
durch  Muster  und  Beispiele,  welche  den  Gang  des  Verfahrens,
grundbuchrechtliche  Erklärungen,  Anträge  und  Eintragungen
  und  damit  die  einzelnen  Rechtsinstitute  des  Grundbuchrechts
  selbst  zur  konkreten  Anschauung  bringen.

Die  systematische  Darstellung  nimmt  ihren  Ausgangspunkt  vom
Preußischen  Rechte,  denn  das  neue  Grundbuchrecht  ist  im  Wesentlichen
  ein  Niederschlag  des  durch  die  Rechtswissenschaft  und  Rechtsprechung
  fortgebildeten  Preußischen.  Ohne  Anknüpfung  an  die
bekannten  Gebilde  jenes  Rechtes,  ohne  Darlegung  des  historischen
und  dogmatischen  Zusammenhangs  des  neuen  mit  dem  alten  Recht
ist  daher  ein  Eindringen  in  den  Geist  und  eine  richtige  praktische
Anwendung  des  neuen  Grundbuchrechts  kaum  möglich.

Die  Form  des  Kommentars  erschien  nicht  zweckmäßig  für  ein
Rechtsgebiet,  dessen  Bestimmungen  nicht  in  einem  einheitlich  geschlossenen
  Gesetze,  sondern  in  den  verschiedensten  Reichs=  und
Landesgesetzen,  Verordnungen  und  Verfügungen  sich  finden.  Ohne
den  rothen  Faden  einer  systematischen  Methode,  welche  das  in  dem
einzelnen  Gesetze  wie  in  den  verschiedensten  Gesetzen  und  sonstigen
Rechtsquellen  zerstreute  Material  zusammenfaßt,  würde  der  Praktiker
durch  die  Fülle  der  einzelnen  Normen  mehr  verwirrt  als  aufgeklärt
werden;  ohne  systematische  Gliederung  würde  eine  Erörterung  der
das  neue  Grundbuchrecht  beherrschenden  Prinzipien  als  juristischer
Oberbegriffe,  aus  denen  die  Thatbestände  der  positiven  Gesetzgebung
als  Einzelfolgerungen  sich  ableiten  lassen,  erschwert  werden.  Ihre
Erfassung  ermöglicht  es,  auch  vom  praktischen  Standpunkt  aus,  zu
den  schwierigen,  aber  praktisch  wichtigen  Konstruktionsfragen  des
Liegenschaftsrechts  selbständige  Stellung  zu  nehmen.  In  Form
eines  Kommentars  die  leitenden  Gedanken  der  neuen  Grundbuchgesetzgebung
  zur  ausführlicheren  Erörterung  zu  bringen,  hätte  zu
umfangreichen  systematischen  Einleitungen  und  Vormerkungen  ge-