VIII  Vorrede.

führt  und  die  Anmerkungen  zu  den  einzelnen  Gesetzesbestimmungen
in  einer  Weise  anwachsen  lassen,  daß  der  Text  selbst  in  den  Hintergrund
  gedrängt  und  der  Vorzug  der  Kommentarform,  den  Wortlaut
  des  Gesetzes  vor  Augen  zu  haben,  verschwunden  wäre.  Die
Bedeutung  des  Gesetzestextes  und  seiner  Stellung  im  System  des
Gesetzbuchs  wird  nicht  verkannt.  Das  Gesetz  selbst  soll  angewendet
werden,  dieses  entscheidet  und  nicht  die  Auffassung  seiner  Ausleger.
An  der  Hand  desselben  muß  Praxis  und  Theorie  die  Auslegung
Dritter  selbständig  nachprüfen.  Deshalb  ist  die  Melhode  angewandt,
in  die  systematische  Darstellung  die  wichtigsten  Vorschriften
des  Liegenschaftsrechts  in  ihrem  Wortlaut  unter  Hervorhebung
  durch  besonderen  Druck  einzugliedern.  Dieser  Gesichtspunkt
  ist  auch  der  Grund  für  den  Abdruck  der  einschlägigen
Gesetzestexte  im  II.  Theile  der  Arbeit.

Dieser  enthält  außerdem  in  Abtheilung  2  die  oben  erwähnten
Beispiele  und  Muster  nebst  kurzen  Erläuterungen  sowie  die  im.
Instizministerium  ausgearbeiteten  Formulare  für  Grundbuchsachen
  zum  Gebrauch  der  Preußischen  Gerichte,  welche  in  dankenswerther
  Weise  dem  Verfasser  zur  Verfügung  gestellt  worden  sind.

In  Abtheilung  1  sind  die  für  den  Grundbuchrichter  und  Notar
wichtigen  Legitimationsfragen  in  alphabetischer  Ordnung
erörtert  worden.

Die  Gesetzesmaterialien  —  darunter  auch  der  Johowssche
Sachenrechts-Entwurf  nebst  Begründung  aus  dem  Jahre  1880  und
der  Johow'sche  Entwurf  einer  Grundbuchordnung  nebst  Begründung
aus  dem  Jahre  1883  —  sind  fortgesetzt  berücksichtigt  und  insbesondere
zur  Auslegung  da  herangezogen  worden,  wo  die  einzelne  Bestimmung
nach  Wortlaut  und  Stellung  im  System  des  Gesetzbuchs  nicht  genügende
  Klarstellung  ihres  Inhalts  ergiebt.

Dasselbe  gilt  für  die  bis  Anfang  Januar  erschienene  Litteratur.

Kleinere  Theile  dieser  Arbeit  sind  bereits  früher  veröffentlicht
worden,  so  das  formelle  Reichsgrundbuchrecht  in  den  Beiträgen  zur
Erläuterung  des  Deutschen  Rechts  Bd.  43  und  die  Legitimationsfragen
  in  der  zweiten  Auflage  der  vom  Verfasser  herausgegebenen
Preußischen  Grundbuchgesetze.  Aenderungen  und  Erweiterungen
waren  jedoch  hinsichtlich  dieser  Theile  erforderlich.  Insonderheit