XXXVIII  Inhaltsverzeichniß.

§  138.

§  139.

8  140.

8  141.
§  142.

8  143.

§  144.

8  145.

3.  Uebergangszieit:::
4.  Rückwirkende  Kraft  ..  .........  ...  -...
VomnssctzungcndctHypothckcnüvcrnalnne.........
1.  Gegenstand  der  Uebernahme  müssen  Hypothekenschulden  sein

2.  Form  und  Inhalt  der  Hypothekenübername

Genehmigung  des  Gläubigers  und  deren  Voraussetzungen
1.  Mittheilung  durch  den  Veräußerer  und  zwar  nur  durch  diesen
2.  Form  und  Inhalt  der  Mittheiiing
3.  Zeitpunkt  der  Mittheilllng  •
4.  Die  Frit
5.  Stellung  des  Uebernehmers  hinsichtlich  der  Mittheilung
6.  Wirkung  der  Mittheillnnaggg  »....

a)  Genehmigung  oder  Verweigerung  des  Gläubigers

b)  Erlöschen  der  Genehmigungsbefugniß  des  Gläubigers
7.  Wirkung  der  Genehmigung...  ...
Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Uebernehmer.
1.  Voraussetzungen  der  Klge
2.  Umfang  der  Verpflichtung  des  Uebernehmes
3.  Einreden  des  Eigenthümers  gegen  die  persönliche  Klage
Dispositive  Natur  des  8  416  B.  GB.
Besondere  Fälleee
1.  Uebernahme  durch  den  Hypothekengläubiger  selst
2.  Abtretung  der  übernommenen  Hypothek  an  den  Urschuldner
Verhältniß  des  Veräntßerers  und  Erwerbers  zu  einander
1.  Unterschied  zwischen  Schuldübernahme,  Erfüllungsübernahme

und  Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten
2.  Verpflichtungen  des  Uebernehmers...
3.  Die  Cession  der  Rechte  des  Veräußerers  auf  Schuldbefreiung

VI.  Die  Gesammthypothek.

Begründung  der  Gesammthypothem
1.  Einleingaga;
2.  Die  rechtsgeschäftliche  Entstehung  der  Gesammtpost  .  .  .  ..
a)  Die  materiellrechtliche  Begründdgggaga
b)  Form  der  grundbücherlichen  Begründung  .  .  .  .  .  .  ..
e)  Behandlung  des  Hypothekenbrif7
Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek
1.  Haftung  jedes  einzelnen  Grundstücks  für  die  ganze  Post,  Wahlrecht-des
  Gläubigeenns
2.  Recht  des  Gläubigers  auf  Umwandlung  der  Gesammthypothek
in  Einzelhypotheen
3.  Pflicht  des  Gläubigers  zur  Vertheillllnng
4.  Befugniß  des  Gläubigers  zum  Verzicht  auf  eines  oder  einige
der  mitbelasteten  Grundstücke..
5.  Wirkung  der  Befriedigung  des  Gläubiges

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