G&amp;  Gr

G

G  G.  G

C)

G:

#  &amp;  G

G

Berichtigungen  und  Ergänzungen.  XLIX

mäßig  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  sie  unter  besonderen  Nummern  aufgeführt
  werden.  In  den  Fällen  des  §  890  B.  G.B.  wird  die  neue  rechtliche
  Einheit  der  betheiligten  Grundstücke  grundbuchlich  daburch  ersichtlich,
daß  eine  neue  Einschreibung  unter  einer  Nummer  erfolgt  (vgl.  unter  ch.

58  unter  d,  4.  Reihe  lies:  einzutragen  mit  einem  entsprechenden  Hinweis

auf  das  maßgebende  Rechtsverhältniß,  d.  h.  auf  das  Gesellschaftsstatut
(§  48  R.G.  B.O.  und  unten  S.  820  „Vereine“).“

60  unter  a,  4.  Reihe  lies:  Belastungen  des  Antheils  eines  rc.
.63  unter  8,  Reihe  3  lies:  ergeben  sich  aus  88  21,  43  der  Verf.  unter  10

lies:  Uebergangsvorschriften.  In  Bezug  auf  diese  und  auf  die  Aufrechterhaltung
  der  bisherigen  Einrichtung  von  Grundbüchern,  insbesondere
der  Bahngrundbücher  wird  auf  die  §8  27,  28,  44,  45  d.  Verf.  verwiesen.

.  65  unter  2,  Abs.  2,  Reihe  2  lies:  der  Landesjustizuerwaltung  sind  aber

im  8  93  weitergehende  Anordnungen  gestattet.  Für  Preußen  schreibt
Art.  7  Abs.  2  A.G.  G.B.O.  (s.  unten  968)  vor,  daß  die  beglaubigten
Abschriften  aus  dem  Grundbuche  vom  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterschreiben  sind  (vgl.  noch  Art.  51  Abs.  1,  57  Pr.  G.  fr.  G.,  unten
S.  1025,  1026,  8  33  Vfg.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  991).

66  6.  Reihe  lies:  (8  34  Abs.  1,  35  Abs.  1  der  Verf.  unten  S.  991).
67  unter  6,  Reihe  5  lies:  §  32  Abs.  1  und  §  36  der  Verf.,  2c.

unter  6,  17.  Reihe  lies:  zu  leisten  haben  (ogl.  Art.  130  Nr.  XI  Pr.
G.  fr.  G).  Unzulässig  ist  die  Anwendung  des  §  2  R.  G.  fr.  G.  über
Rechtshülfe,  weil  die  Grundbuchangelegenheiten  nicht  durch  Reichsgesetz
den  Gerichten  übertragen  sind.  Für  Preußen  entscheidet  §  87  A.G.
G.V.  G.  v.  24.  April  1878.

69  9.  Reihe  lies:  Die  Verfügungen  des  Amtsrichters  in  Grundbuchsachen

wären  formell,  wie  vor  dem  1.  Oktober  1879  zu  unterzeichnen  mit
„Königliches  Grundbuchamt“;  da  aber  in  Preußen  die  Amtsgerichte  die
Grundbuchämter  sind,  so  ist  für  Preußen  die  Unterzeichnung  „Königliches
Amtsgericht“  begründet  (ogl.  die  amtl.  Form  unten  S.  840  ff.),  unter
3,  Reihe  6  lies:  belegenen  Grundstücke  (vgl.  noch  Art.  22  a.  u.  O.).

70  2.  Abs.,  2.  Reihe  lies:  wenn  ein  Grundstück  in  den  Bezirken  2c.

3.  Abs.  lies:  Die  Bestimmungen  über  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  die  Zuständigkeit  sind  dem  §  5  N.G.  fr.  G.  nachgebildet  2c.  3.  Abs.
6.  Reihe  lies:  in  dessen  Bezirk  dieselbe  ihren  wirthschaftlichen  Mittelpunkt
  haben  solle.

.87.7.  Reihe  lies:  Amtswegen  nicht  statt;  nach  §  208  C.  P.  O.  hat  der  Gerichtsschreiber

  für  deren  Bewirkung  zu  sorgen  (vgl.  für  Preithen  V.  v.
10.  Dezember  1899  J.  M.  Bl.  S.  729).

88  4.  Reihe  lies:  Rechtsnorm.

89  2.  Abs.  lies:  unter  verschiedene  Senate  des  Reichsgerichts  cc.

.  98  2.  Abs.,  7.  Reihe  lies:  Er  stellt  nun  ohne  den  Brief  miteinzureichen,  den

Antrag  auf  Löschung,  der  bei  dem  Grundbuchamt  schuldhafterweise  unerledigt
  bleibt.  Der  Eigenthümer  2c.

102  Anin.  13  lies:  Jecklin  in  Gruchot  Bd.  40,  S.  813,  Nöldecke  in

Bd.  42,  S.  818  ff.