Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LI

bezüglich  des  Notars  in  der  Regel  diejenige,  welche  er  gemäß  Art.  81
Pr.  G.  fr.  G.  dem  Landgerichtspräsidenten  eingereicht  hat,  und  unter
dem  Siegel  nur  den  Dienstsiegel;  das  Siegel  muß  aus  einem  besonderen
mit  der  Urkunde  zu  verbindenden  Stoffe  hergestellt  sein,  der  geeignet  ist,
den  Eindruck  des  Siegelzeichens  aufzunehmen.?"))  Anm.  27  lautet:  Die
Verwendung  einer  Siegelmarke  an  Stelle  des  Dienstsiegels  ist  unzulässig.
  Ueber  die  Abgrenzung  der  Begriffe  Siegel  und  Stempel  ogl.
Verf.  des  Preuß.  J.  M.  v.  24.  Januar  1900  J.  M.  Bl.  S.  45  und  vom
6.  April  1900  J.M.  Bl.  S.  297,  vgl.  noch  Verf.  v.  21.  Dezember  1899
betr.  das  Notariat  J.  M.  Bl.  S.  834;  Bl.  f.  R.  1900  S.  15.

S.  157  Anm.  4  lies:  Nach  denselben  Grundsätzen  entscheidet  sich  die  Frage
über  die  Zulässigkeit  der  Zurücknahme  der  Bestimmung  des  Eigenthümers
betreffs  der  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger
(§  60  Abs.  2  R.G.B.O.).  Nach  dem  Legalitätsprinzip  (oben  §  18)  hat
der  Grumdbuchrichter  die  Verfügungsbefugniß  des  Antragstellers  nach
materiellem  Rechte  zu  prüfen.  Die  Befugniß  des  Eigenthümers  zur  Verfügung
  über  den  Brief  ist  aber  zu  verneinen,  wenn  feststeht,  daß  der
Gläubiger  die  Bestimmung  des  Eigenthümers  betreffs  der  Aushändigung
des  Briefes  an  ihn  acceptirt  hat.  Anderer  Ansicht  Martinius  in
Gruchot  Bd.  44  S.  393.

S.  158  Anm.  1  lies:  Dies  ist  ausdrücklich  vorgsschrieben  in  der  Geschäftsordnung
für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte  vom  26.  November  1899
§  5  Nr.  10.

S.  159  letzte  Zeile  füge  hinzu:  (vgl.  oben  S.  94  ff.  110).  Anm.  2  lautet:
Vgl.  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschr.  v.  26.  November  1899  §  5
Nr.  12.  Anm.  3  lautet:  Nach  der  Geschäftsordnung  §  5  Nr.  10  ist  der
Vermerk  von  dem  Beamten  mit  vollem  Namen  zu  unterzeichnen.

S.  164  vor  Abs.  1  füge  ein:  Die  Eintragung  zweier  auf  verschiedenen  Rechtsgeschäften
  beruhenden  Hypotheken  für  zwei  verschiedene  Gläubiger  kann
nicht  unter  einer  Nummer  in  das  Grundbuch  erfolgen  (Entsch.  d.  Kammerg.
N.  F.  I  S.  101  Nr.  22).  Unter  2  lies:  Nach  Preußischem  und  Hamburgischem
  Recht  2c.  "

S.  165  unter  3,  Neihe  7  lies:  „Auflassungsform“  statt  „Auffassungsform".
Anm.  5  lies:  Vgl.  das  Nähere  unten  8  63  Nr.  1

S.  166  zu  Anm.  9  füge  hinzu:  vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  I  S.  81  Nr.  18.

S.  172  Anm.  2  lies:  Vgl.  Ministerialverfügung  vom  10.  Dezember  1899  über
von  Amtswegen  zu  bewirkende  Zustellungen  und  Bekanntmachungen
gerichtlicher  Verfügungen  J.  M.  Bl.  S.  728.

S.  173  unter  4,  Reihe  5  lies:  in  Grundbuchsachen  würde  diese  Bestimmung
an  sich  nicht  anwendbar  sein,  da  die  Notare  in  diesen  Angelegenheiten
nicht  an  Stelle  der  Gerichte  berufen  werden  können,  denselben  vielmehr
koordinirt  sind.  Durch  Art.  83  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.  gilt  Art.  14  R.G.  fr.  G.
auch  für  die  Amtsthätigkeit  der  Preuß.  Notare.  Anm.  3  lies:  Vgl.
Näheres  S.  767  unter  „Armenrecht".

S.  174  1.  Reihe  lies:  Auf  die  Beiordnung  eines  Anwalts  kann  sich  die  Wirkung
der  Armenrechtsbewilligung  mit  Rücksicht  auf  den  im  §  14  R.G.  fr.  G.