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Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LIII

218  unter  c,  6.  Reihe  lies:  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  Vormerkung.

252  6.  Reihe  lies:  keineswegs  mit  dem  landrechtlichen  „Recht  zur  Sache“  ꝛc.
Auf  der  8.  Reihe  fällt  nach  „Vormerkung  nicht“  die  Anmerkungsnummer
11  fort  und  wird  auf  Reihe  11  nach  „verlangen“  hinzugesetzt.  Anm.  11
lies:  Vgl.  Prot.  III  S.  746;  §  902  B.  G.  B.  bezieht  sich  nicht  auf  vorgemerkte
  Ansprüche,  s.  oben  S.  240.

253  Anm.  14  füge  hinzu:  vgl.  noch  Igeger,  die  Konkursordnung  zu  §  24
No.  1—3.  Fuchs  S.  112  giebt  der  Vormerkung  den  Charakter  der  bedingten
  Belastung.

257/258  lies:  Die  Eigenthumsübertragungserklärung  des  frühern  Eigenthümers.

wird  regelmäßig  erforderlich  sein,  denn  der  neue  Eigenthümer  ist  zu  einer
solchen  vor  dem  Grundbuchamt  abzugebenden  und  eine  Stempelverpflichtung
in  sich  schließenden  Erklärung  nicht  verpflichtet;  er  hat  nach  §  888  B.  G.  B.
nur  seine  Zustimmung  zu  geben,  diese  bedarf  aber  nicht  der  für  das
Rechtsgeschäft  bestimmten  Form  (§  182  B.G.B.).  Für  den  Grundbuchrichter
  genügt  es  aber,  wenn  der  neue  Eigenthümer  die  Auflassungs-=erklärung
  abgiebt.  Anm.  23  lies:  Abweichend  Biermann  Anm.  2  zu
§  888  B.G.B.;  zustimmend  Kuhlenbeck  S.  641  A.  1;  Fuchs  S.  119;
Neumann  S.  453.

259  am  Schlusse  des  §  48  füge  hinzu:  Die  Vormerkung  ist  abtretbar  (l.

unten  S.  515  Nr.  3).

264  unter  3a  lies:  Das  durch  Widerspruch  gewahrte  Recht  steht  insofern

einem  eingetragenen  gleich,  als  es  nach  §  902  B.G.B.  nicht  der  Anspruchsverjährung
  (Tabularversitzung  s.  oben  S.  238f.)  unterliegt.

265  unter  4,  Reihe  1  lies:  Der  Widerspruch  ist  in  Fällen  2c.  #
276  5.  Reihe  lies:  gegehüber  dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten  rc.
.  280  Anm.  4  lies:  Vgl.  §§  326,  327,  727,  728  C.P.O.  Anders  bei  einem

gegen  den  Nachlaßpfleger  vollstreckkaren  Schuldtitel.  Dieser  ist  ohne
Weiteres  —  also  ohne  daß  eine  neue  Aussertigung  gegen  den  Erben  zu
erwirken  wäre,  vollstreckkar  gegen  den  Erben.  Denn  der  Nachlaßpfleger
ist  —  anders  als  der  Testamentsvollsttecker  —  Vertreter  des  Erben
(Eccins  bei  Gruchot  43  S.  610).

282  unter  a,  3.  Reihe  lies:  S.  275  statt  274.
.  289  Anm.  1,  Reihe  2  füge  hinzu:  §  5  Ges.  betr.  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen

  vom  19.  August  1895  aufrechterhalten  durch  Art.  112  E.G.
B.  G.  B.  «

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an  einem  Grundstückstheil  kann  auch  ohne  Vorlage  eines  beglaubigten
Auszugs  aus  dem  Steuerbuch  und  einer  von  dem  Fortschreibungsbeamten
beglaubigten  Karte  vorgemerkt  werden  Entsch,  d.  Kammerg.  N.  F.  I  S.  77.

.  291  Anm.  1  lies:  Vgl.  unten  S.  862/863.  Anm.  2  lies:  Zur  Aufhebung

des  —  durch  Auflassung  noch  nicht  erfüllten  —  Vertrages  genügt  mündliche
  Form.  Vgl.  Jur.  W.  1900  S.  216.  Formuvorschriften  sind  als
jus  singulare  nicht  analog  auszudehnen.

292  18.  Reihe  lies:  geschieht.)  Enthält  ein  nicht  formgerechter  Kaufvertrag
eine  Auflassungsvollmacht  oder  ist  diese  nur  mündlich  ertheilt  worden,