LIV  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

so  kommt  es  nach  bewirkter  Eintragung  der  Eigenthumsänderung  nur
materiellrechtlich  auf  die  Feststellung  an,  ob  eine  wirksame  dingliche
Einigung  vorlag,  weil  die  Vollmacht  nach  §  167  Abs.  2  B.  G.  B.  nicht
der  Form  bedarf,  welche  für  das  Rechtsgeschäft  bestimmt  ist,  auf  das  sich
die  Vollmacht  bezieht,  §  29  G.B.O.  aber  nur  eine  Ordnungsvorschrift
giebt.  Anm.  4  füge  hinzu:  Jur.  W.  1897  S.  298  Nr.  34.

S.  293  unter  2,  Reihe  1  lies:  werden  die  Landesgesetze  erhalten,  denen  zufolge
für  die  Beurkundung  des  obligatorischen  Veräußerungsgeschäfts  über  ein
im  Gebiete  2c.  Anm.  7  lies:  Der  Nachweis  mündlich  erklärter  Einwilligung
  genügt  aber,  wenn-  dennoch  die  Eintragung  erfolgt  ist  (6  182
Abs.  2  B.  G.  B.).

S.  294  unter  c,  22.  Reihe  lies:  Art.  41  Preuß.  G.  fr.  G.  und  §  191  G.  V.  G.
(Art.  12  4  Pr.  A.  G.  z.  B.  G.  B.)  2c.

S.  295  vorletzte  Reihe  lies:  (vgl.  unten  §  82  Nr.  L  rc.  Anm.  14  Reihe  2:
ogl.  das  Nähere  unten  8  82.

S.  296  6.  Reihe  lies:  des  hierdurch  gegebenen  Zurückbehalungerechts  2c.

S.  298  2.  Reihe  lies:  steht  ihm  auch  gegenüber  dem  bereits  verurtheilten
Schuldner  zu.  Dasselbe  wird  ihm  aber  versagt,  wenn  er  das  Grundstück
aufgelassen  und  den  Kaufpreis  2c.

S.  299  Anm.  20  lies:  Zur  Geltendmachung  der  Gewährleistungspflicht  wegen
Mängel  im  Rechte  dienen  also  nicht  mehr,  wie  nach  A.  L.  R.  die  ädilicischen
Klagen.  Daher  greift  auch  bei  diesen  Mängeln  —  im  Gegensatz  zum
A.  L.  N.  1  5  §  344  f.  —  nicht  die  kurze  Verjährung  Platz.

S.  305  unter  2  lies:  Unter  rechtsgeschäftlicher  Verfügung  versteht  das  B.  G.B.
jedes  Rechtsgeschäft,  durch  welches  unmittelbar  ein  Recht  übertragen,  belastet,
  geändert  oder  aufgehoben  wird  im  Gegensatz  zu  denjenigen  Rechtsgeschäften,
  welche  nur  die  Verpflichtung  zu  einer  Verfügung  begründen
(ogl.  §  137  S.  1  und  2,  §  1821  Nr.  1  und  3,  1396  und  1399  B.  G.B.
und  bezüglich  nicht  rechtsgeschäftlicher  Verfügungen,  z.  B.  §  135,  161  B.  G.  B.
Uebereinstimmend  rLc.

S.  307  2.  Reihe  lies:  müssen  sich  dann  über  den  einem  Jeden  2c.

S.  308  8  58,  3.  Reihe  lies:  Vertrag  und  nach  6  2044  B.  G.  B.  durch  letztwillige  2.
6.  neihe“  lies:  hatte  diese  Abrede  rc.

S.  309  Anm.  5  lies:  Vgl.  Abs.  2  des  §  59  Preuß.  Gerichtskostenges.  2c.

S.  312  letzte  Keule  lies:  und  des  5.  Abschnitts  2rc.

S.  314  1.  Wort  lies:  Uebertragungsakt.  Unter  3,  Abs.  1  füge  hinzu:  ogl.
Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  1  S.  85  Nr.  49.  Abs.  2,  Reihe  4  lies:  Das
obligatorische  Veräußerungsgeschäft  aber  bezüglich  eines  solchen  Antheils
ist  zulässig  rc.

S.  315  10.  Reihe-  nach  „müssen“  ist  Anmerkungsnummer  33  einzufügen.  Anm.  Za

.  lies:  Anderer  Ansicht  Goldmann-Lilienthal  S.  461  Anm.  1.

S.  316  1.  Reihe  lies:  nur  dann  vorliegen,  wenn  der  Nachlaß  nur  aus  dem
Grundstück  besteht  und  daher  der  Bedachte  als  Erbe  anzusehen  ist  (§  2087
B.  G.  B.);  dann  erwirbt  er  2c.

S.  318  unter  7,  Reihe  3  nach  „behandelt"  Anmerkungsnummer  10.  Anm.  10
lies:  Die  dingliche  Verfiigung  des  Alleinerben  über  den  Gesammtnachlasst