Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LV

ist  nicht  gestattet,  wohl  aber  die  Uebertragung  eines  Nachlaßantheils
durch  den  Miterben  (§  2033  B.  G.  B.).  Der  Erwerber  erlangt  dadurch.
keinen  bestimmten  Antheil  an  dem  etwa  zum  Nachlaß  gehörigen  Grundstücke.
  Ein  solcher  Erwerb  würde  der  Auflassung  durch  die  Miterben
und  der  Eintragung  bedürfen.

S.  323  unter  e,  vorletzte  Reihe  lies:  Privatgläubiger  oder  bei  Konkurseröffnung  2c.
S.  327  2.  Abs.  12.  Reihe  lies:  im  Grundbuch  ist  nicht  erforderlich,  ebenso

S.

*pwenig

  kann  2c.  16.  Reihe:  Handelsgesellschaft,  nicht  Platz  greifen  können,
wenn  zwei  Gesellschafter  vereinbart  haben,  daß  bei  Kündigung  durch  den
Einen  der  Andere  das  Geschäft  unter  Uebernahme  der  Aktiva  und  Passiva
fortsetzen  soll  (ogl.  oben  S.  322).  Unter  1,  Reihe  3  lies:  wie  im  87
des  Näheren  2c.

333  unter  7  Abs.  2  lies:  In  diesen  Fällen  erfolgt  die  Eintragung  des

Eigenthums  als  Grundbuchberichtigung  theils  auf  Ersuchen  der  Behörde,
theils  auf  Antrag  des  Erwerbers  unter  Vorlegung  r2c.  6.  Reihe  füge

hinzu:  (vgl.  oben  S.  228—230,  unten  S.  783,  825—827).  Anm.  6

3.  Reihe  fällt  fort.  Anm.  8  lies:  Vgl.  §  44  des  Pr.  Ges.  v.  14.  Juni
1874  und  Art.  109  E.G.  z.  B.  G.  B.,  das  Fluchtlinienges.  v.  2.  Juli
1875  §  14  Abs.  1  G.S.  S.  561;  das  Rayonges.  v.  21.  Dezember  1871
R.G.  Bl.  S.  489;  das  Ges.  über  Kriegsleistungen  v.  13.  Juni  1873
R.G.Bl.  S.  129,  vgl.  unten  S.  827  m.  o.

345  3.  Reihe  füge  hinzu:  (s.  oben  S.  207  no.  5.
354  3.  Reihe  füge  hinzu:  (§  897  B.  G.  B.  vgl.  oben  S.  238).
355  Abs.  4  letzte  Reihe  füge  hinzu:  (ogl.  Art.  45  Abs.  1  S.  2  Pr.  A.G.

G.B.O.;  §  52  R.G.B.O.).  Abs.  2,  4.  Reihe  lies:  jene  mit  umfaßt.  Zu
ihrer  Eintragung  dienen  Sp.  1—3  Abth.  II2).  Hierbei  ist  zu  beachten,
daß  dieselbe  im  Sinne  des  §  22  R.G.B.O.  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs
  ist,  da  an  sich  die  Verfügungsbeschränkung  ohne  Eintragung  entsteht
  und  nur  zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedarf.  Anm.  2  lies:  Vgl.
§  11  Nr.  2  Verf.  v.  20.  Nov.  1899  unten  S.  985,  2.  Reihe  der  Amm.  3
fällt  fort.

S.  358  vorletzte  Reihe  lies:  Durch  gerichtliche  oder  behördliche  Anordnungen

S

kann  ebenfalls  rc.

359  lies:  hervorgerufen  werden,  so  beispielsweise  durch  die  Anordnung  der

Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  (Zw.  V.  G.
§  19  Abs.  1,  §  446  Abs.  1),  durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes
Veräußerungsverbot  oder  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
über  das  Vermögen  des  Eigenthümers  (K.O.  8  113),  durch  die  Vermerke
oder  Vormerkungen  nach  §  59  der  Verordnung  wegen  des  Geschäftsbetriebs
  in  den  Angelegenheiten  der  Gemeinheitstheilungen  2c.  vom
30.  Juni  1834  nach  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
der.  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891;  nach  §  23  Abs.  3
Nr.  1  des  Gesetzes,  betreffend  das  Anerbenrecht  bei  Renten=  und  Ansiedelungsgütern,
  vom  8.  Juni  1896  sowie  durch  die  Zugehörigkeit  zu
einer  Bahneinheit  Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  rc.