LVI  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

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vom  19.  August  1895  §  15  Abs.  1.3)  Anm.  8  lies:  Vgl.  noch  88  916,
935  ff.,  941  rc.

360  unter  5,  Reihe  2  lies:  bleibt  dinglich  wirksam.  Nur  insoweit  ist  die
Wirksamkeit  derselben  beschränkt,  als  der  öffentliche  Glaube  rc.

366,  Reihe  1  lies:  zusammen,  daß  das  B.  G.B.  den  Satz,  gedificinm  solo

cecit,  nicht  in  vollem  Umfange  und  ausnahmslos  anerkennt  (vgl.  unten
§  126  Nr.  2  S.  528),  vielmehr  im  §  95  2c.

367  unter  2,  Reihe  2  streiche:  letztwillige  Verfügung.  Unter  2  a  erste  Reihe

lies:  Bestellung  neben  der  Eintragung  erforderliche  dingliche  2c.

.  369  unter  b  lies:  Die  Bestellung  des  Erbbaurechts  durch  Vermächtniß

kann  nur  obligatorische  Bedeutung  haben.  Dasselbe  giebt  dem  Begünstigten
  2rc.

377  unter  3  Reihe  4  lies:  des  Berechtigten  nach  Art.  27  Pr.  A.G.  G.B.O.,
§  7  R.G.  B.O.  geschehen  2c.

.  378  Anm.  5  lies:  Vgl.  oben  S.  375.
.  380,  Reihe  2  lies:  Krugsverlagsrecht  (ougl.  Förster-Eccius,  5.  Aufl.  III,

S.  455).

.  390  Reihe  15  lautet:  die  nach  §  1021  B.  G.  B.  vereinbarte  Unterhaltungspflicht

  2c.

.  395  unter  2  a  wird  nach  der  4.  Reihe  eingeschoben:  Der  formgerechte  Löschungsantrag

  des  Eigenthümers  des  berechtigten  Grundstücks  genügt;  bei  Einreichung
  seiner  formgerechten  Löschungsbewilligung  bedarf  der  Antrag
keiner  Beglaubigung  (88  13,  19,  29,  30  R.G.B.O.).  Durch  Konfusion
geht  die  Grunddienstbarkeit  nicht  unter  (§  889  B.  G.B.,  oben  S.  191).

397  Anm.  1  lautet:  Nach  Dernburg  III  S.  488  ist  auch  der  bloße  Besitzer

z.  B.  Miether,  Pächter,  klageberechtigt.

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399  unter  3,  Reihe  2  ff.  lautet:  und  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücke  ermächtigt

  Art.  128  E.G.  z.  B.  G.  B.  die  Landesgesetzgebung  zu  Sondervorschristen.
  Preußen  hat  von  diesem  Vorbehalt  keinen  Gebrauch
gemacht,  es  bewendet  bei  dem  Grundsatz  des  §  873  B.  G.B.  (vgl.  Begr.
zu  Art.  26  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  S.  39  s.  oben  S.  40).

.  400  unter  a,  Zeile  3  ff.  lautet:  Eintragung,  so  genügt  sein  entsprechender  formgerechter

  Eintragungsantrag  für  den  Grundbuchrichter;  der  Antrag  ersetzt
seine  Eintragungsbewilligung  (vgl.  88  13,  19,  29,  30  R.G.B.O.).  Letzte
Reihe  des  Abs.  a  lautet:  erzwingen  ohne  Nachweis  der  Voraussetzungen
des  8  256  C.P.O.

402,  Reihe  3  muß  heißen:  „Grundstücke“  statt  Grundstücks.  Abs.  3  letzte

Reihe  kommt  hinzu:  (Prot.  III.  S.  414).  Anm.  5  kommt  hinzu:  a.  A.
Dernburg  III  S.  510.

.  403,  Abs.  5-füge  hinzu  (s.  unter  S.  423).
416  unter  b,  Reihe  2  zwischen  „dessen“  und  „Enteignung“  füge  hinzu:

Zuschlag.

.  417,  Reihe  2  fällt  fort:  „in  beglaubigter  Form“.  Zeile  4  kommt  hinzu:

(s.  oben  S.  188/189,  über  die  grundbuchrechtlichen  Voraussetzungen).

.  418,  Anm.  1  füge  hinzu:  Ueberläßt  der  Nießbraucher  einem  Dritten  die

Ausübung,  so  erlangt  letzterer  nur  ein  obligatorisches  Recht.