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Berichtigungen  und  Ergänzungen.  VII

.420,  Reihe  4  von  unten  fällt  fort:  seine  Unrichtigkeit.
423  fällt  fort:  die  ganze  3.  Reihe  und  auf  der  4.  Reihe:  oder  dinglichen

Rechtes,  in  jedem  einzelnen  Falle.  Die  8.  Reihe  lautet:  R.G.  B.O.
Gehört  zu  dem  Vermögen  die  Forderung  auf  Eigenthumsübertragung
oder  auf  Begründung  eines  anderen  Rechtes  am  Grundstücke,  so  ist  der
Nießbraucher  berechtigt  2c.

427,  Zeile  3  lautet:  demgemäß  ist  ihre  Verpfändung  und  Pfändung  unzulässig

  rc.

430  Nr.  5,  Abs.,  3.  Zeile  heißt  es:  Das  Verkaufsrecht  kann  nur  bei  dem

Verkauf  an  einen  Fremden  ausgeübt  werden.  Ist  z.  B.  2c.

.436  unter  2,  Reihe  lff.  lies:  Der  Inhalt  einer  Reallast  kann  vereinbart

werden,  soweit  nicht  landesgesetzlich  gemäß  Art.  1145  E.  G.  B.  G.  B.,  so
z.  B.  für  die  ganze  Preuß.  Monarchie  die  Belastung  mit  beständigen
Abgaben  und  Leistungen,  mit  Ausnahme  fester  Geldrenten,  eingeschränkt
ist.  (Vgl.  Art.  30  Pr.  A.G.  B.  G.  B.,  Ablösungsges.  v.  2.  März  1850
§  91  und  dessen  Nachbildungen.)  Reichsrechtlich  rc.

437,  15.  Reihe  lies:  haftet  bei  der  Rentengrundschuld  grundsätzlich  nur  das

Grundstück  für  die  einzelne  Leistung  (vgl.  unten  §  159).  Anm.  5  lies:
Vgl.  §  91  Abs.  3,  4  des  Preuß.  Ablösungsges.  und  seine  Nachbildungen;
vgl.  auch  Art.  30  Abs.  2  Pr.  A.G.  B.  G.  B.

451  unter  3,  letzte  Reihe  des  1.  Abs.  lies:  statt  „Abschnitt“  „Paragraphen“.
452  unter  e  5.  Reihe  lies:  in  einem  nicht  festen  Betrage  besteht  und  bei  der

Hypothek  für  indossable  und  Inhaber-Papiere  einen  nicht  individuell  bezeichneten
  Gläubiger  zum  Träger  des  Rechtes  hat,  andererseits,  wie  bei
der  Zwangs=  und  Arresthypothek  zeigt  sich  die  Besonderheit  in  ihrem
nicht  rechtsgeschäftlichen  Entstehungsgrund  2).  Zeile  6  von  unten  lies:
§  116  Nr.  1  und  2.

.461  unter  d,  Reihe  14  lies:  „für"  statt  „an“.
462,  8.  Reihe  lies:  „entstanden“  anstatt  „bestehend“.  Anm.  6  lies:  Ebenso

Cosack  Bd.  II  S.  242  Anm.  3;  anderer  Ansicht  ist  Kober.  Anm.  zu
§  1169.  Auch  Anfechtbarkeit  und  Aufrechnung  begründen  keine  peremptorische
  Einrede.  Ist  die  Aufrechnung  erfolgt,  so  steht  einem  aus  dem
Geschäft  erhobenen  Anspruch  nicht  eine  Einrede  entgegen,  vielmehr  ist  der
Anspruch  mit  rückwirkender  Kraft  erloschen.  Wird  die  Aufrechnung
erklärt,  so  erlischt  damit  die  Forderung.  Die  Befugniß  des  Eigenthümers,
dies  gegenüber  dem  Anspruch  aus  der  Hypothek  geltend  zu  machen,  folgt
aus  §  1163  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  457  zu  a)  und  S.  459  zu  ß).

465  unter  5,  Reihe  7  lies:  S.  26  statt  25.
470,  1.  Reihe  lies:  der  Auswechselung  der  Forderung  materiellrechtlich  übereinstimmen

  und  die  formalen  Voraussetzungen  dem  Grundbuchamte  2rc.
Anm.  2  lies:  Vgl.  Muster  S.  929,  Bl.  f.  R.  1900  S.  31.  So  auch
Hachenburg  cc.

474  unter  5,  2.  Abs.  9.  Reihe  ist  nach  dem  Wort  „berührt“  Anmerk.-Nummer  8

einzufügen  und  am  Schluß  dieses  Abs.  fortzustreichen.  Anm.  8  lies:
Zustimmend  Entsch.  des  Kammerg.  v.  4.  Mai  1900  Dtsch.  Jur.  Z.  1900
S.  233,  Wilde  daselbst  S.  204,  a.  A.  Freudenthal  ebenda  S.  162.