LVIII  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  476,  Reihe  4  lies:  welchen  in  der  Regel  auf  Ersuchen  2c.  Am  Rand  unter
3  lies:  Ablehnung  genereller  oder  gesetzlicher  Pfandrechte.  Anm.  2
5.  Reihe  lies:  Sicherheitsleistung  des  Vormundes  auf  Ersuchen  des  Vormundschaftsgerichts
  2c.

S.  4n  unter  2,  Abs.  3  lies:  Fehlt  die  dingliche  Einigung  oder  ist  dieselbe
(3.  B.  wegen  Simulation)  nichtig  oder  (wegen  Irrthums,  Betruges,  arglistiger
  Täuschung)  anfechtbar  und  angefochten  (6(442  B.  G.  B),  so  kann
die  Eintragung  die  Rechtsänderung  nicht  begründen.  Das  Grundbuch
ist  also  unrichtig  und  dem  durch  die  Eintragung  verletzten  Eigenthümer
steht  gegen  den  als  Gläubiger  Eingetragenen  der  dingliche  Anspruch  auf
Berichtigung  des  Grundbuchs  zu  (§  894  B.  G.  B.).

S.  478,  3.  Abs.,  2.  Rethe  lies:  S.  186  f.  statt  160.

S.  487.  Der  erste  Abs.  von  Auch  die  bis  des  8  4136  fällt  fort.  Der
zweite  und  dritte  Abs.  werden  zusammen  geschrieben.  Reihe  18  lies:  ist
rechtsgültig.  150)  Indessen  wirken  derartige  Abreden  nur  obligatorisch,  sie
eutbehren  der  dinglichen  Wirkung  und  sind  nicht  eintragungsfähig
(vgl.  §  137  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zu  8  15  I.  4A.  L.R.  vgl.  oben  S.  357,
355).  Der  Grundbuchrichter  rc.

S.  488,  §  117,  Abs.  2,  Reihe  1  lies:  ist  eine  formale  einseitige  rc.  .

S.491unterB,Abs.1a.E.«fügehiuzu:.vgl.Entsch.d.Kammerg.N.F.
S.  69  Nr.  15,  S.  74  Nr.  16.

S.  493,  Abs.  4,  Reihe  8  lies:  soweit  ausgeschlossen  werden  kann,  daß  der  Eigenthümer
  nach  20  Jahren  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen  Frist
kündigen  kann.

S.  494,  Reihe  5  lies:  sechsmonatigen  Frist  2c.  Reihe  10  lies:  für  landschaftliche
  und  ritterschaftliche  Kreditanstalten  in  Ansehung  der  Amortisationshypotheken
  wird  aufrecht  erhalten  durch  Art.  21  Pr.
A.G.  G.  B.  O.  (s.  unten  S.  971),  welcher  als  landschaftliche  Kreditanstalten
auch  die  provinzial-,  (kommunal)  ständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten
  erachtet.  Die  bisherige  Streitfrage  bezüglich  der  sonstigen  Beleihungsinstitute
  ist  durch  die  Aufhebung  des  ganzen  §  92  des  Ablösungsges.
  im  Sinne  der  bisherigen  Praxis  entschieden,  sodaß  eine  analoge
Ausdehnung  auf  andere  Beleihungsinstitute  ausgeschlossen  ist.3)  Soweit
außerdem  in  Gesetzen  2c.  Anm.  18  füge  hinzu:  Die  dem  Texte  entgegenstehende
  Auffassung  von  Strang-Gerhardt  Comm.  z.  Pr.  A.G.  B.  G.B.

S.  211,  212  übersieht  den  Art.  21  Pr.  A.G.  G.  B.O.  «

S.  496  unter  3,  Abs.  2  lies:  Enthält  die  Bewilligungsurkunde  keinen  gemeinschaftlichen
  Antrag  des  Eigenthümers  und  Gläubigers,  so  kann  der
Gläubiger  materiellrechtlich  den,  unter  Ueberreichung  der  Eintragungsbewilligung
  des  Eigenthümers,  von  ihm  gestellten  Antrag  auf  Eintragung
ohne  Bewilligung  des  Schuldners  nicht  zurücknehmen,  denn  der  Eigenthümer
  hat  durch  die  Aushändigung  der  beglaubigten  Eintragungsbewilligung
  an  den  Gläubiger  ein  vertragsmäßiges  Recht  auf  Konstituirung

der  Hypothek  erlangt  in  Folge  der  bindend  gewordenen  dinglichen  Einigung
in  Gemäßheit  des  §  873  Abs.  2  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  180  das  Nähere.)
Fraglich  ist  aber,  ob  der  Grundbuchrichter  die  ihm  durch  die  eingereichten