Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LIN

Urkunden  bekannt  gewordene  materielle  Rechtslage  berücksichtigen,  die
Zurücknahme  des  Antrages  für  unzulässig  erachten  und  die  Eintragung
dennoch  bewirken  darf?  Er  kann  sich  zunächst  durch  Verhandlungen  mit
den  Betheiligten  helfen,  insbesondere  dem  Eigenthümer  anheimstellen,
seinerseits  den  Eintragungsantrag  zu  stellen.  Dieser  würde  dann  später
auf  Abnahme  der  Hypothek  gegen  den  eingetragenen  Gläubiger  klagen
können.  Läßt  sich  dies  nicht  durchführen,  so  dürfte  der  nachträgliche
einseitige  Widerruf  des  eigenen  Antrages  durch  den  Gläubiger,
  welcher  der  dinglichen  Gebundenheit  widerspricht,  unzulässig
  sein.  Dem  Gläubiger  fehlt  die  Sachlegitimation.

S.  497.  Anm.  7,  Reihe  2  füge  hinzu:  105,  zustimmend  Turnau-Förster  Textausg.
  S.  9l.  »

.:)0lunterdRe1he1  lies:  „Uebergabe“  statt  Aushändigung,  ebenso  unter  3,
2.  Abs.  1.  Reihe.

S.  502  Reihe  4  lies:  Zeit  der  Uebergabe  des  Briefes  2c.  Reihe  8  lies:  erhüit.
Der  §  1177  B.  G.  B.  ist  auch  auf  den  Fall  anzuwenden,  in  welchem  die
Briefhypothek  bis  zur  Uebergabe  des  Briefes  dem  Eigenthümer  zusteht,
denn  er  setzt  nicht  voraus,  daß  bereits  eine  Hypothek  von  einem  Dritten
erworben  war  (vogl.  §  1163  Abs.  1),  aber  bei  der  Begründung  einer
Briefhypothek  für  den  Gläubiger  ist  die  Auffassung  zulässig,  daß  die
Hypothek  2c.  Abs.  2  lies:  „Uebergabe“  statt  Aushändigung.  Anm.  4
süge  hinzu:  Vgl.  noch  Martinius  bei  Gruchot  44  S.  383.

S.  515  unter  2,  Reihe  8  lies:  des  neuen  Eigenthümers  erfordern  mußte?
Die  Frage  ist  nach  den  S.  255  entwickelten  Grundsätzen  zu  entscheiden.
Ist  der  Prozeß  auf  Bestellung  der  Hypothek  bezw.  Bewilligung  in  die-Umschreibung
  der  Vormerkung  in  eine  Hypothek  bereits  anhängig  gewesen,
  und  tritt  im  Laufe  desselben  oder  nach  dessen  Beendigung  ein
Wechsel  im  Eigenthum  des  Grundstücks  ein,  so  ist  das  Urtheil  auch  gegen
den  neuen  Erwerber  wirksam,  doch  muß  es  gemäß  §  727  C.P.O.  mit
der  Vollstreckungsklausel  gegen  denselben  versehen  sein.  Damit  ist  der
Vorschrift  des  §  19  R.G.B.  O.  und  §  894  B.  G.  B.  genügt.  Ist  das
Grundstück  bereits  vor  Anstellung  der  Klage  veräußert  worden,  dann  ist
der  Grundbuchrichter  durch  §  19  R.G.B.O.  verhindert,  auf  Grund  der
Bewilligung  des  ursprünglichen  Schuldners  bezw.  des  dieselbe  ersetzenden
rechtskräftigen  Urtheils  die  Umschreibung  vorzunehmen,  vielmehr  ist  noch
die  Zustimmung  des  jetigen  Eigenthümers  zur  Umschreibungsbewilligung
des  ursprünglichen  Schuldners  nothwendig.  Wenn  alle  Voraussetzungen
zur  Umschreibung  der  Hypothek  in  den  Händen  des  Gläubigers  sind,
dann  kann  eine  solche  vorgemerkte  Hypothek  Gegenstand  der  Eigenthümerhypothek
  sein,  denn  es  wäre  ein  reiner  Formalismus,  erst  noch
die  vorgemerkte  Hypothek  in  eine  endgültige  umschreiben  und  dann  die
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangene  Post  im  Grundbuch
berichtigen  zu  lassen.  Dies  wurde  auch  für  das  bisherige  Preuß.  Recht
angenommen.  14)  Unter  3,  letzte  Reihe  füge  hinzu:  doch  schützt  der  Glaube
des  Grundbuchs  den  Cessionar  nicht  (s.  oben  S.  211).  Anm.  4  lies:
Vgl.  Turnau  S.  368,  abweichend  Fuchs  S.  137.

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