LX  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

&amp;  G

&amp;  K&amp;

S.

S.

S.

S.

518  unter  5,  Reihe  3  lies:  dadurch  nicht  berührt  wird.  Nur  insoweit  bleibt

die  Vorschrift  des  §  876  außer  Anwendung.  Im  Uebrigen  entscheiden
§§  877,  873,  874,  876  B.  G.B.  2c.

526,  Reihe  3  find  die  Worte  „auch  als“  zu  streichen.
529,  Reihe  1  lies:  Nach  A.  L.  R.  erlangten  Pächter  und  Miether  mit  der

Ueberlassung  des  Grundstücks  ein  dingliches  Recht.

537,  Reihe  14.  15  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Entfernung  vom  Grundstück

  und  Veräußerung  müssen  mit  einander  verbunden  sein,  um  das
Zubehör  vom  Hypothekenrecht  zu  befreien.  200  Anm.  29  lies:  Vgl.  für
das  bisherige  Recht  R.E.  Bd.  22  S.  274.

.  538,  Amm.  32  lies:  Vgl.  noch  §  811  C.P.O.  Geschäftennn.  f.  G.  V.  v.

4.  12.  1899  88  59,  60.

.  540,  2.  Abs.,  5.  Reihe  lies:  Nutzung  eines  Grundstücks  2c.
513,  3.  Abs.,  Reihe  5  lies:  der  Fälligkeit  der  Forderung  des  Hypothekengläubigers

  nach  §  1281  B.  G.  B.  2c.  Reihe  10:  „Nach  Fälligkeit“  der
Forderung  des  Hypothekengläubigers  ist  letzterer  zur  Einziehung  der
Gebändeversicherungssumme  ohne  Weiteres  2c.
549  unter  a,  Reihe  3  und  Reihe  6  lies  beide  Male  „Aushändigung“  statt
Uebergabe.
552,  Anm.  14,  Reihe  2  lies:  vorgeschrieben,  doch  ergiebt  sich  diese  Verpflichtung
  des  Cedenten  aus  §  402  B.  G.B.,  vgl.  auch  §  1144  B.G.B.

554,  Reihe  16  lies:  Schuldurkunde,  dagegen  nur  nach  den  obwaltenden
Umständen  denjenigen  der  Legitimationsurkunden  15)  als  dem  Erwerberre.
Letzter  Absatz  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Wird  dieselbe  Hypothek
von  demselben  Autor  Mehreren  hintereinander  abgetreten,  indem  die
Uebergabe  des  Briefes  bei  dem  ersten  Cessionar  durch  Vereinbarung,  bei
dem  zweiten  durch  körperliche  Uebergabe  erfolgt,  so  steht  der  zweite
Cessionar  dem  ersten  nach,  da  dieser  bereits  die  Hypothek  erworben  hatte
und  der  bisherige  Gläubiger  daher  nicht  mehr  über  diese  verfügen
konnte.  Der  gute  Glaube  steht  beiden  zur  Seite  und  kann  nicht  ent—
scheiden  (für  das  bisherige  Recht.  vgl.  R.E.  Bd.  38  S.  227).  Anm.  5
lies:  Vgl.  Ramdohr  in  Gruchot  Bd.  44  S.  370.

558  vor  Nr.  3  füge  ein:  Die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Briefes  über
mehrere  Hypotheken  gemäß  §  66  R.  G.  B.O.  ist  ausgeschlossen,  soweit
unter  den  Hypotheken  sich  eine  Theilhypothek  befindet  und  der  gemeinschaftliche
  Brief  auch  den  Theilhypothekenbrief  ersetzen  soll.  (Entsch.  d.
Kammerg.  N.  F.  1I  S.  103  Nr.  23).

560,  Reihe  1  lies:  Mit  der  Kapitalforderung  geht  2c.  2.  Abs.  lies  statt
des  bisherigen  Textes:  Da  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer
Hypothek  denselben  Formvorschriften  unterworfen.  ist  wie  die  Abtretung
(ogl.  Formulare  S.  892,  893),  so  würde  im  Falle  einer  Briefpost  der
sich  das  Zinsrecht  vorbehaltende  Gläubiger  den  Brief  vom  Cessionar
aushändigen  lassen,  sodaß  er  unmittelbarer  und  jener  mittelbarer  Besitzer
wird  (88  1069,  1154,  1117,  930,  868  Abs.  1  B.  G.  B).  Ein  Bedürfniß
für  die  Bildung  eines  Theilhypothekenbriefes  liegt  nicht  vor,  weil  der
Nießbrauch  kein  selbständiges,  in  Verkehr  zu  bringendes  Recht  ist  und