Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LXI

seine  Unübertragbarkeit  im  Widerspruch  steht  mit  einer  der  Cirkulationsfähigkeit
  im  Verkehr  dienenden  Urkunde.  Die  Bildung  eines  Theilbriefes
wäre  auch  zwecklos,  weil  bei  etwaigem  Erforderniß  der  Vorlegung  desselben
z.  B.  zwecks  Kündigung  oder  Einziehung  die  §§  1077,  1078  eingreifen,
bei  etwaiger  Abtretung  oder  Verpfändung  der  Gläubiger  den  mittelbaren
Besitz  übertragen  kann  (vgl.  S.  579)  und  bei  Umschreibung  der  Nießbraucher
  den  Brief  dem  Grundbuchamt  mit  der  Bitte  um  Rückgabe  einreichen
  könnte.  3.  Abs.,  Reihe  1  lies:  bei  der  Abtretung  der  Forderung
auf  die  künftigen  Zinsen  als  solche  2c.  Unter  2,  Reihe  2  lies:  „unterliegt“
  statt  „unterliegen“.  6

S.  560  hinter  Abs.  1  füge  hinzu:  Die  Umschreibung  des  cedirten  Betrages
einer  Grundschuld  oder  Hypothek  darf  nicht  deshalb  abgelehnt  werden,
weil  die  Umschreibungsbewilligung  sich  nur  auf  das  Kapital  bezieht  und
den  eingetragenen  Zinsanspruch  nicht  erwähnt  (ogl.  Entsch.  d.  Kammerg.
Bd.  III  S.  168).

S.  564,  Reihe  1  lies:  Eröffnung  der  Verfügung.  Ist  das  Testament  gemäß
g  2238  verschlossen  übergeben  worden,  so  wird  es  ein  Theil  des  Protokolls
und  erhält  dadurch  den  Charakter  der  öffentlichen  Urkunde.  §  176  Abs.  2
R.G.F.G.  Erachtet  2c.

S.  570  unter  b,  Reihe  7  lies:  Dieser  kann  die  Post  an  einen  Dritten  als
Grundschuld  abtreten  oder  bei  der  Abtretung  zugleich  die  Grundschuld
dadurch  wieder  in  eine  Hypothek  zurückverwandeln,  daß  er  mit  ihr  an
Stelle  der  früheren  Forderung  eine  neue  Forderung  verbindet.  (Vgl.
Muster  No.  925,  927.)  Diese  Operation  fällt  unter  §  1178,  nicht  unter
8  1180,  welcher  den  Ersatz  einer  gültig  bestehenden  Forderung  durch
eine  andere  Forderung  im  Auge  hat.  Anm.  6  lies:  Vgl.  88  1163  Abs.  1
S.  2,  1177  Abs.  1,  1144  B.  G.  B.  «

S.  579,  Abs.  5,  Reihe  3  tritt  an  Stelle  des  bisherigen  Textes:  Die  Uebergabe
des  Briefes  ist  bei  der  Berpfändung  nothwendige  Voraussetzung  des
Erwerbs  des  Pfandrechts.  Dieselbe.  kann  auch  bewirkt  werden:  im
Wege  der  Uebertragung  des  mittelbaren  Besitzes  unter  Anzeige  der  Verpfändung
  an  den  Besitzer,  z.  B.  durch  Abtretung  des  dem  Verpfänder
gegen  das  Grundbuchamt,  zustehenden  Anspruches  auf  Herausgabe  des
Briefes,  ferner  durch  traditio  brevi  manu,  sowie  durch  Uebertragung
des  Mitbesitzes  an  dem  Briefe  unter  Mitverschluß  des  Gläubigers  bezw.
unter  Verwahrung  durch  einen  gemeinschaftlichen  Pfandhalter  (88  1274
Abs.  1,  S.  2,  1205  Abs.  2,  1206  B.  G.B.);  ausgeschlossen  ist  aber  bei
der  Verpfändung  die  Uebergabe  mittelst  constitutum  possessorium
(88  1205,  930  B.  G.  B.),  und  mittelst  bloßer  Vereinbarung  gemäß  81117
Abs.  2  B.  G.  B.

S.  580-2  Abs.,  Reihe  5  lies:  (d.  h.  der  Verpfänder  bezw.  der  Schuldner  cc..

S.  582,  1.  Abs.,  Reihe  4  lies:  (8  1228,  1273  Abs.  2,  1245  Abs.  2,  1233,
B.  G.B.).

S.  583  unter  5,  Reihe  5  lies:  gezahlten  Gelde,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag
  zu  seiner  Befriedigung  gebührt  (§  1288  Abs.  2  B.  G.  B.).  Unter  6,
Reihe  3  lies:  Gläubiger,  d.  h.  vom  Verpfänder  zu  verlangen  (§  1282

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  V.