IXII  Berichiigungen  und  Ergänzungen.

Abs.  1  S.  3).  Ist  dieser  der  Schuloner  des  Pfondgläubigers,  so  hat  er
nach  §  365  B.  G.  B.  2c.

S.  599,  Anm.  1  lies:  Vgl.  Planck  .  203  Anm.  3,  abweichend  Brettner

inx2  Gruchot  Bd.  42  S.  794/795,  vgl.  noch  §  53  Abs.  2  Zw.V.G.

S.  602,  Anm.  1  lies:  Den  Gläubiger  trifft  die  Beweislast,  daß  er  innerhalb
der  6  Monate  seine  Weigerung  erklärt  hat.  Vgl.  R.E.  2c.  Anm.  2
2.  Reihe  lics:  S.  135,  ferner  88  1374,  677,  683,  425,  “n½ß  Brettner
a.  a.  O.  S.  794.

S.  603,  Abs.  4,  Reihe  10  lies:  doch  genügt  die  Mittheilung  gegenüber  einem
Mitgliede  des  Vorstandes  E#s  28  Abs.  2,  86  B.  G.  B.)  und  bei  einer
Kreditanstalt  2c.

S.  607,  1.  Abs.,  letzte  Reihe  muß  Anmerkungsnummer  ga  hinzugesett  werden.
Anm.  8a  lies:  Vgl.  Planck  S.  203  Anm,  1b,  abweichend  Brettner
a,  q.  O.  S.  794,  aber  im  §  416  ist  nur  die  Vonsortt.  des  §  415  Abs.  2
S.  2  für  anwendbar  erklärt.

S,  609,  Anm.  12  füge  hinzu:  a.  A.  Brettner  a.  a.  O.  G.  792.

S.  610  Reihe  8  lies;  zurückgezogen  werden;  auch  schafft  erst  die  Auflassung  und
Eintragung  die  Möglichkeit  für  die  Entstehung  eines  Schuldverhältnisses
zwischen  Erwerber  und  Gläubiger  (s.  oben  S.  598,  599).  Der  perfönliche

  Anspruch

S.  613  unter  b,  Reihe  1—4  lies:  den  Nachweis,  daß  der  Veräußerer  dem

«  Glaubtger  die  Schuldübernahme  in  der  Form  des  §  416  B.  G.B.  mitgetheilt
  hat.  In  der  Anstellung  der  persönlichen  Klage  gegen  den
Uebernehmer  offenbart  sich  die  Genehmigung.  9)  Unten  Anm.  3:  vgl.

·  obenS607RE2c

S.  614  unter  8,  Reihe  b,  füge  hinzu:  (R.E.  33  S.  184).  Reihe  4  v.  unten

«  lies:  „Einwendungen"  statt  Einreden,  Reihe  2  v.  unten  lies:  „Geltendmachung
  der  Aufrechnung“  statt  Aufrechnungseim  eden.

S.  615  Reihe  8  ff.  lies:  Einwendungen  gegen  die  Gültigkeit  des  Schul-··

  übernahmevertrags  sind  dem  Uebernehmer  selbstverständlich  nicht  versagt,

da  sie  lediglich  ein  Bestreiken.  der  Passivlegitimation  enthalten.

S.  638  Abs.  4,  4.  Reihe  lies:  Hypothek  noch  ein  cc.  .

S.  639  unter  a,  1.  Reihe  ist  das  Wort  „formgerechte"  zu  streichen.

S.  641  unter  6,  Zeile  1—3  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Durch  das  Erstauchen

  einer  zuständigen  Behörde  gemäß  §  -*  R.G.B.O.  werden  die
Voraussetzungen  der  Löschung  und  durch  das  rechtskräftige  Urtheil  zur
Abgabe  der  Löschungsbewilligung  gemäß  §  894  C.  P.  O.  wird  die  letztere
ersetzt.

S,  642  unter  A  lies:  Das  Aufgebot  einer  getilgten  Post  nach  bisherigem
Preuß.  Recht  fällt  nach  B.  G.  B.  unter  das  Aufgebotsverfahren  zum
Zweck  der  Ausschließung  eines  Rechtes  (8  1170).1#)  Das  Verfahren
richtet  sich  nach  den  88  982—987  C.P.O.  und  §§  7  ff.  Pr.  A.G.  z.  C.  P.O.
v.  6.  Oktober  1899  G.  S.  S.  389.  Anm.  1#  lies:  Die  Bestimmungen
über  Ausschließung  wegen  Nichtausübung  des  Rechtes  finden  auch  bei
der  Vormerkung,  bei.  Vorkaufsrechten  und  Reallasten  Anwendung  6#  830,
1104,  1112  B.  G.  B.).

S.  643  unter  Za,  Reihe  5  lies:  zur  unterbrechung  der  Verjährung  2c.