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645  unter  6,  Reihe  3  u.  4  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  dadurch  herbeizuführen,
  daß  er  durch  Antrag  beim  Vormundschaftsgericht  dem  letzteren
geeignetenfalls  zur  Anordnung  einer  Pflegschaft  Veranlassung  giebt
(Mot.  IV  S.  1262,  8§  1911,  1913  B.  G.B).  Zeile  5  v.  unten  lies:
„erlischt“,  statt  eröscht.  Legze  Zeile  füge  hinzu:  §  106  Nr.  2  Preuß.
G.  B.O.  v.  5.  Mai  1872,·§  199  S.  2  B.  G.  B.

650  unter  1,  Abs.  3,  Reihe  2  lies:  gegeben.  Die  88  1133—  1135  B.  G.B.
haben  ebenso,  wie  §  50  Pr.  E.E.  G.,  nur  die  Befriedigung  aus  dem
GErundstücke  im  Auge,  sie  geben  nur  einen  hypothekarischen  Anspruch  und
beziehen  sich  nicht  auf  die  persönliche  Forderung  R.E.  Bd.  39  S.  323.

651,  Zeile  4  von  unten  füge  hinzu:  s.  R.E.  Bd.  42  S.  170  ff.

656,  Abs.  2,  Reihe  9  fällt  Anmerkungsnummer  fort,  dieselbe  wird  am
Schluß  des  Abs.  eingefügt.  Anm.  6  lies:  a.  A.  Dernburg  III  S.  643.
Wenn  allerdings  die  Bedingungen  der  Umschreibung  liquide  sind  und  es
sich  bei  dieser  nur  noch  um  den  formalen  Grundbuchakt  handelt.  Zua.  oben
S.  515),  kann  der  Vorgemerkte  die  Hypothek  geltend  machen  (ogl.  noch
88  114,  115  Zw  V.G.)

658,  Reihe  9  lies:  hat,  so  lange  er  nicht  von  dem  ihm  nach  §  1144  B.  G.B.

zustehenden  Befriedigungsrecht  (s.  oben  S.  5655/565)  Gebrauch  machen
will,  keinen  Anspruch  r2c.

662,  25.  Reihe  schalte  ein:  Anmerkungsnummer  140.  Anm.  14a  lies:  Zu—-stimmend
  Entsch.  d.  Kammerg.  v.  2.  April  1900  in  Bl.  f.  R.  1900  S.  44.

663  unter  e  lies:  Das  Grundbuch  ist  nicht  dazu  bestimmt,  über  die
Kündigung  Aufschluß  zu  geben  und  wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht  wirkt
dieselbe  sowohl  gegen  2c.  Unter  Zc,  3.  Af.  fällt  der  Saß  Andererseits  bis
Schuldner  fort.  -

665  unter  5,  Abs.  2,  Reihe  5  lies:  325  statt  3125.  .

670unter2Rethe  lies:  „Einreden“  statt  „Einwendungen“.

672  unter  ß,  2.  Reihe  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Erlöschens  derselben,
sei  es  durch  Tilgung  der  Schuld  oder  Verzicht  auf  dieselbe  oder  wegen
mangelnder  Mitwirkung  des  gesetzlichen  Vertreters,  z.  B.  des  Vormundes

u.  A.,  ferner  der  Einwand,  daß  die  durch  die  Hypothek  zu  befriedigende
Forderung  nicht  gefordert  werden  könne  wegen  Verstoßes  gegen  ein
Verbotsgesetz  z.  B.  wegen  Wuchers.  Unter  7  Zeile  1—6  fallen  die  Worte
„insbesondere“  bis  „dieselbe“  fort.  Unter  b,  Zeile  1  lies;  „Einwendungen“
statt  Einreden;  unter  b,  9.  Reihe  fällt  das  Citat  (§  1169.  B.  G.  B.)  fort;
unter  c,  1.  Reihe  lies:  Unzulässig  sind  aber  folgende  Angriffe  gegen  die
dingliche  Klage:  Am  Rand  unter  c  lies:  Unzulässige  Einreden  und  Einwendungen.



673,  Reihe  1  lies:  „Einwand“  statt  „Einrede“  unter  8)  1.  Reihe  lies:  Die'
Einrede  der  beschränkten  Haftung  seitens  der  Erben  2c.

674  unter  a,  5.  Reihe  lies:  „Einwendung“  statt  Einrede.

677.  Die  Bemerkung  Nr.  4  am  Rand  lies:  Widerspruch  bei  einer  Buchhyypothek

  wegen  unterbliebener  Hingabe  des  Darlehns.

681,  Reihe  2  lies:  „Eigenthümer"  statt  Schuldner.  ·  «

682  letzte  Zeile  sind  die  Worte  „noch  von  Bestand“  fortzulassen.