LXIV  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

*  G  K  #

684,  1.  Abs.  Zeile  2  und  3  lies:  „Einwendung“  statt  „Einrede“.

685  unter  7,  Reihe  3  lies;  Einigung  und  die  Eintragung  sind  2c.

686,  Reihe  2  fallen  die  ersten  4  Worte  weg.

689,  1.  Abs.,  Reihe  7  lies:  §  144  statt  §  14.  zeile  3  von  unten  füge

hinzu:  (ogl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  427  ff.).  Die  beiden  letzten  Zeilen  und
die  beiden  ersten  Zeilen  S.  690  lauten:  Leistet  der  Eigenthümer  vor  der
Umschreibung  der  Kautionshypothek  in  eine  Hypothek  mit  bestimmter
Forderung  eine  Abschlagszahlung,  so  geht  die  Hypothek  gemäß  §  1177
B.  G.  B.  auf  ihn  über,  vorausgesetzt,  daß  die  Restforderung  des  Gläubigers
durch  die  Resthypothek  gedeckt  wird  (s.  Näheres  S.  694).  Nach  bisherigem
Rechte  2c.

691,  Reihe  23  lies  nach  „über“  Anmerkungsnummer  15.  Zeile  4  von  unten

füge  hinzu:  Prot.  III.  S.  690/691).  Anm.  15  lies:  Abweichend  Rathenau
im  Archiv  f.  Bürg.N.  1900  S.  200.

701,  Reihe  23  füge  hinzu:  (vgl.  auch  die  Strafbestimmung  des  Art.  34

E.G.  B.  G.  B.  sub.  IV).  Zeile  4,  von  unten  lies;  Abtretungserklärung
durch  die  Uebergabe  der  Urkunden  gemäß  §§  929—931  B.  G.  B.  erworben
und  bei  der  Verpfändung  ist  §  1206  (Pfandbestellung  durch  Einräumung
des  Mitbesitzes)  zu  beachten  (6  1293).  Das  Gläubigerrecht  2.

.  702,  Reihe  2  lies:  (§8  793,  794,  932—934  B.  G.B.,  §  367  H.G.B.).  Das

Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  nur
dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben  sind  (§  1296  B.  G.  B.).
Unter  A.  Zeile  2  schalte  ein:  (6  796  B.  G.  B.).  Unter  c,  Reihe  2  lies:
so  z.  B.  Geltendmachung  der  Aufrechnung.  Unter  B.,  Zeile  4  u.  6  lies:
Einwendungen  statt  Einreden.

.  716  unter  2,  Abs.  2,  vorletzte  Reihe  lies:  ihrer  Mitkontrahenten.  Die

früheren  Hypothekentitel  der  Konkursmassen  an  den  Immobilien  des
Verwalters  sind  nicht  Gegenstand  des  Vorbehalts  aus  Art.  91.1)

717—719  bis  zur  Nr.  6  tritt  folgender  Text  an  Stelle  des  bisherigen:  bildet

und  ein  solcher  Betrag  eingetragen  werden  soll.  Mehrere  in  einem
Schuldtitel  zuerkannte  Ansprüche  dürfen  aber  zusammengerechnet  werden
unter  Ausschluß  der  Einrechnung  von  Früchten,  Nutzungen,  Schäden
und  Kosten  (8  866  Abs.  3,  88  4,  5  C.  P.O.).2)  Die  Zusammenrechnung
beim  Vorliegen  mehrerer  Schuldtitel  ist  unzulässig."!)  Der  zwangseintragungsfähige
  Minimalbetrag  kann  auch  nicht  durch
Hinzurechnung  des  auf  Grund  des  urtheils  ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses  erzielt  werden,  weil  dieser  ein
selbständiger  Schuldtitel  ist.  Für  diese  Auffassung  spricht  der  Wortlaut
des  Gesetzes,  dessen  Entstehungsgeschichte  und  legislativer  Zweck,  nämlich
die  Uebekfüllung  des  Grundbuchs  mit  Eintragung  kleinerer  Beträge  zu
vermeiden  (ogl.  S.  778—789  Materialien  z.  C.  P.  O.  Carl  Heymannsche
Ausgabe).  Die  entsprechende  Anwendung  der  8§§  4,  5  C.P.O.  bedeutet
nichts  weiter,  als  daß  die  Zusammenrechnung  wie  bei  §  5  in  der  Klage
zum  Zweck  der  Begründung  der  Zuständigkeit,  so  hier  in  dem  Schuldtitel
  zum  Zwecke  der  Begründung  der  Eintragungsfähigkeit  zu  erfolgen
hat  und  daß,  wie  dort,  auf  den  Zeilpunkt  der  Erhebung  der  Klage,  so