Berichtiaungen  und  Erhänzige.  «  va

hier  auf  den  Zeitpunkt  des  urtheils-  zu  sehen  ist  (ogl.  noch  S.  788.  der
Materialien  a.  G.  O.  und  die  analogen  Bestimmungen  in  88  709  Nr.  4,
546  C.  P.O.).  Die  Analogie  der  §§  4,  5  C.P.O.  versagt  auch  deshalb,
weil  wie  unten  ausgeführt  wird,  die  Eintragung  ein  Akt  der  freiwilligen
-  Gerichtsbarkeit  ist,  und  der  Eintragungsantrag  nicht  als  Vollstreckungsantrag
  anzusehen  ist,  sondern  durch  das  das  grundbuchrechtliche  Verfahren
«  beherrschende  Antragsprinzip  bedingt  ist.

3.  Die  allgemeinen  Voraussetzungen  für  den  Beginn  der  Zwangs=  3.  Die  allgevollstreckung
  müssen  auch  bei  der  Zwangsvollstreckungsmaßregel  hin=  meinen  Vorsichtlich
  der  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  vorliegen  (88  724ff.,  aussetzungen
795ff.  C.  P.O.).  Bei  Schuldtiteln  aus  Inhaber=  oder  Ordrepapieren  der  Eintrasind
  die  Papiere  dem  Antrag  zur  Legitimation  beizufügen.  Mag  auch  gung.  der
die  Eintragung  materiell  eine  Zwangsvollstreckungsmaßregel  sein,  so  ist  Zwangsdoch
  das  Verfahren  lediglich  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  hypothek.
untersteht  einschließlich  des  Beschwerdeverfahrens  (einfache  und  weitere

Beschwerde)  den  Vorschriften  der  R.G.  B.O.  Hieran  ändert  auch  nichts,

daß  der  Grundbuchrichter  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  zu

prüfen  hat.  Diese  Prüfungspflicht  hat  er  nicht  als  Vollstreckungsorgan,

sondern  als  Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vermöge  des  sein

Verfahren  beherrschenden  Grundsatzes  der  Legalität  (ogl.  Entsch.  d.  Kammerg.

Bd.  XIII  S.  16—18,  XVI  S.  128).

Die  Hypothek  entsteht  erst  mit  der  Eintragung.

Der  Schuldner  wird  bei  diesem  Verfahren  nicht  zugezogen,  doch
erhält  er  in  Gemäßheit  des  §  55  R.G.B.O.  Nachricht  von  der  geschehenen
Eintragung.

Die  Eintragung  muß  auf  dem  vollstreckbaren  Schuldtitel
  seitens  des  Grundbuchamts  vermerkt  werden  (§  867
Abs.  1  C.P.O.).
4.  Gegenstand  der  Zwangshypothek  konnten  im  Preußischen  4.  Gegen-Recht
  sämmtliche  Grundstücke  des  Schuldners  sein  (§  6  Pr.  J.  Zw.  G.).  stand  der
Der  Gläubiger  konnte  verlangen,  daß  die  Forderung  auf  sämmtliche  Zwangs-Grundstücke
  ungetheilt  eingetragen  wurde.  Der  Schuldner  vermochte  hypothek.
sich  gegen  eine  etwaige  Uebermäßigkeit  der  dadurch  erlangten  Sicherheit.
nur  durch  eine  Klage  wegen  Vertheilung  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  oder  Befreiung  einzelner  Grundstücke  von  der  eingetragenen
Sicherungshypothek  zu  schützen.  Einen  hinreichenden  Schutz  gewährte
diese  Bestimmung  nicht.  Die  Schwierigkeiten  ferner,  welche  mit  der
Gesammthypothek  bei  der  Zwangsversteigerung  verbunden  sind,  haben
die  alten  Preußischen  Grundsätze  wieder  aufleben.  lassen,  wonach  der

3)  Diese  Beschränkung  hat  aber  keine  rückwirkende  Kraft  auf  die
bereits  bestehenden  Indikatshypotheken.
459,  das  O.  L.G.  Jena  (a.  a.  O.  S.  50  f.)  zund  das  Kammergericht
GDtsch.  Jur.Z.  1900  S.  232/233,  Entsch.  d.  Kammerg.  N.  F.  1  S.  111  ff.)
haben  sie  mit  Recht  verneint.