IXVI  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

5.  Der  Inhalt

der  Zwangshypothek.



Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen  und
der  Gläubiger  die  Größe  der  Theile  zu.  bestimmen  hat  (§  867  Abs.  2
C.  P.O.).s)  Dieser  wird  vor  Stellung  des  Eintragungsantrags  das
Grundbuch  einsehen.  und  den  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  abschätzen
lassen:  müssen,  um  sicher  zu  gehen  (ogl.  im  übrigen  oben  S.  621ff.  über
Gesammthypothek  und  Muster  Nr.  41  Theil  II  Abth.  2).

Gegenstand  der  Zwangshypothek  können  alle  diejenigen  Objekte
sein,  welche  selbständig  dinglich  belastet  werden  können  (ogl.  oben
S.  47af.  u.  8  864  C.P.O.).

5.  Der  Inhalt  der  Zwangshypothek  uinfaßt  diejenige  Forderung

und  Rebenleisungen  wegen  welcher  die  Vollstreckung  erfolgt  ist,  sowie

die  durch  §  1118  B.  G.B.  firirten  Ansprüche;  insbesondere  haftet  das
Grundstück  im  Gegensatz  zu  §  1118.  B.  G.  B.  auch  für  die  dem

Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Eintragung  einschließlich

  der  Kosten  des  Prozeßbevollmächtigten  für  das

Zwangsvollstreckungsverfahren,  sowie  für  die  Kosten  derjenigen

Berichtigung  des  Grundbuchs,  welche  nach  §  14  R.G.B.O.  von  einem
Gläubiger  erwirkt  ist,  weil  diese  zur  exekutiven.  Einziehung  aufgewendet
worden  sind  (vgl.  8§  767  Abs.  1  S.  3,  788  C.  P.O.  u.  §  10  Zw.V.O.).
Unter  §  1118  B.  G.B.  fallen  jedoch  nicht  die  Kosten  der  der  Zwangshypothek
  vorausgehenden  persönlichen  Klage  wegen  der  Geldforderung.

S.  720,  1.  Reihe  lies:  betreffs  des  Minimalbetragesy  (oben  S.  717ff.  der

Haftung  des  Grundstücks  2c.  Anm.  1  lies:  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.
R.  F.  I  S.  115,  Brogsitter  in  der  Rundschau  „das  Recht“  1900  S.  174,
ebenda  Appel,  ferner  Conrades  ebenda  S.  213  gegen  Böhm.  daselbst
S.  124,  Endemann  II  S.  205.  Anm.  2  lies:  Vgl.  Begründung  der
C.  P.O.  Nopelle.  (Heymannsche  Ausgabe)  S.  268  und  oben  S.  650fff.)

Abs.  3  lautet:  Die  Anordnung  einer  Zwangsverwaltung,  wie  im  bisherigen

Preußischen  Recht  nach  §  153  Preuß.  Zw.  V.G.,  ist  zur  Vollziehung  des
Arrestes  nicht  mehr  gestattet..)  Für  die  am  1.  Januar  4900  bestehenden
öffentlichen  landschaftlichen  (ritterschaftlichen)  Kreditanstalten  ist  die  Befugniß,
  die  von  ihnen  beliehenen  Grundstücke  im  Wege  des  Arrestes  in
Zwangsverwaltung  zu  nehmen,  aufrecht  erhalten  (Art.  34  Pr.  A.G.  z.

Zw.V.G.,  Art.  167  E.G.  B.  G.  B.,  §  2  E.G.  Zw.V.G.;  88  1,  11,  13

Preuß.  Ges.  v.  3.  August  1897  G.  S:  S.  388;  vgl.  Wolff,  Komm.  E.  G.
Zw.V.G.  S.  35  ff...

S.  724,  Abs.  4  am  Ende  füge  hinzu:  88  16,  28,  40,  41,  48  R.  G.  B.O.

S.  725,  Reihe  6  ff.  lies:  §  1168  B.  G.  B.  die  Hoͤpothet.  Soll  die  Eintragung

gelöscht  werden,  so  wird  die  Einwilligung  des  Mündels,  die  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  für  die  Löschung  oder  für  die  Umschreibung  der
Hypothek  auf  den  Namen  des  Vormundes  erforderlich  ist,  zufolge

§  1844  Abs.  2  B.  G.  B.  durch  die  Einwilligung  des  Vormundschafts-5

  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  die  Preußische  Verordnung  vom
3.  März  1834  §§  22,  23,  und  das  R.  Zw.  V.  G.  vom  24.  März  1897

§  64,  122.