Jarchtgungen  und  Ergänzungen=  !re  6

gerichts  alsetz.  Nothwendig  ist  ferner  mit  Nücksicht  auf  die  Mögüchkeit.
der  Eigenthümerhypothek  nach  827  Abs.  1G.B.  O.  die  Zustimmung  des
Eigenthümers.  Die  Bestimmungen  des  B.  G.B.  über  die  Eigenthümer-Hypothek
  treffen  auch  die  Sicherungshypothek.  Die  Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts
  2c.  18.  Reihe  lies:  so  hat  er  auf  Grund  des  §  20
R.  G.  fr.  G.  das  Recht  der  Beschwerde.  Die  dem  Vormundschaftsgericht
eingeräumte  Befugniß  2c.  Die  übrigen  Reihen  des  Abs.  2  fallen  fort.

S.  732  unter  e,  Reihe  1  lies:  Die  S.  672  zu  b  erwähnten  Einwendungen  aus
dem.  dinglichen  Rechtsverhältnisse  finden  auch  auf  die  Grundschuld.  Anwendung.
  Vielfach  aber  werden  die  Einwendungen  gegen  die  Hypothekenklage
  auf  die  der  Hypothek  zu  Grunde  liegende  2c.

S.  733,  Reihe  b  lies:  „Grundschuld“  statt  Hypothek.  8.  Reihe  lies:  und  auch
bei  den  abstrakten  Schuldversprechen  2c.  12.  Reihe:  oder  den  schlechtgläubigen
  Dritten  die  Nichtigkeit  der  in  Beziehung.  21.  Reihe  lies:  der
gs  814,  815  B.  G.B.  nicht  zurückgefordert  werden  kann.5)  4.  Reihe  von

unten  lies:  d.  h.  im  Falle  der  Widerklage.  gemäß  §  1469  B.  G.B.  die
Erklärung  des  Verzichts  auf  die  Grundschuld  abgeben,  wodurch  sie  nach
§  1168  Eigenthümergrundschuld  wird.  Es  wird  also  2c.  Anm.  6  lies:
Die  für  eine  Spielschuld  bestellte  Grundschuld  kann  keine  klagbare  Verbindlichkeit
  erzeugen.  (Abs.  2  §  762  B.  G.B.,  Oertmann  S.  487  Anm.  3).

S.  734  unter  e,  2.  Abs.,  Reihe  5  lies:  „üÜber"  statt  „für“.  Reihe  2  v.  unten
lies:  „die  Verzichtserklärung  auf  die  Grundschuld“  statt  die  Umschreibung

der  Grundschuld“.

S.  737,  Abs.  3,  Reihe  4  lies:  (ogl.  oben  S.  da7  ff.,  §6  1154,  4192  B.  G.  B.,
Muster  S.  919).

S.  738,  Abs.  2,  Reihe  3  fällt  Anmerkungsnummer  4  weg.  Reihe  6  und  7  lies

sitatt  des  bisherigen  Textes:  Vormundes  nicht  wirksam  gemacht  werden,
da  es  sich  um  ein  einwilligungsbedürftiges  einseitiges  Rechtsgeschäft
handelt  (8  111  Satz  1  B.  G.B.).)

E.  743,  Abs.  4,  Reihe  1ff.  lies:  abgelöst  werden  (ogl.  Art.  80  Pr.  A.  G.  B.  G.B.
unten  S.  1003  und  S.  744  No.  3),  und  der  Eigenthümer  haftet  grundsätzlich
  persönlich  für  die  einzelne  Rente.  Die  Reallast  kann  sich  der
Rentenschuld  nähern,  wenn  bedungen  wird,  daß  der  Rentenschuldner  nur
mit  dem  Grundstück  haften  soll,  und  die  Rentenschuld  nähert  sich  der
Reallast,  wenn  der  Eigenthümer  auch  die  persönliche  Haftung  übernimmt
(ogl.  §  53  Abs.  2  Zw.V.G.).3)

S.  745,  Reihe  4  lies:  Das  Preuß.  A.G.  B.  G.  B.  Art.  32  81  bestimmt  diesen
Zeitraum  auf  höchstens  20  Jahre  2c.  Reihe  8  f.  lies:  Kündigungsfrist
gebunden  und  diese  muß  auch  innegehalten  werden,  wenn  das  Ablösungsrecht
  des  Eigenthümers  20  Jahre  lang  ausgeschlossen  ist,  sodaß  also  eine
Beschränkung  dieses  Rechts  im  Ganzen  auf  20⅛  Jahr  möglich  ist  (val.
8  1202  Abs.  2  B.  G.  B.  und  oben  S.  493),  ·

S.  750,  8  161,  Reihe  2  lies:  „von“  statt  „vor“.

S.  756  unter  Vo.  4,  Reihe  7  lies:  „gewöhnliche"  Hypothek  statt  vordentliche“.

S.  761,  Reihe  13  lies:  Vormundschaftsgerichts  ist,  abgesehen  von  den  Fällen
Nr.  1,  3,  5,  8—11.§  1822  und  §  1643  erforderlich.  Unter  a  vorletzte
Reihe  lies:  „vormundschaftsgerichtliche“  statt  „vormundschaftliche“.