LXVIII  Berichtigunge  en  und  Ergänzun  gen.

S.  762  vor  „Akademie  der  MWissenschaften“  schalte  ein:  Aerztekammern.  Bei
jeder  Aerztekammer  ist  eine  Kasse  eingerichtet,  welche  als  Vertreter  in  der
Aerztekammer  in  allen  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  gilt  und
juristische  Persönlichkeit  hat.  Sie  hat  ihren.  Sitz  am  Anttssitze  des  Oberpräsidenten.
  Die  Kasse  der  Aerztekammer  der  Provinz  Brandenburg
und  des  Stadtkreises  Berlin  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.  Die  Kasse  wird
von  dem  Vorstand  der  Aerztekammer  nach  außen  vertreten.  Gesetz  vom
25.  November  1899  betr.  die  ärztlichen  Ehrengerichte,  das  Umlagerecht
und  die  Kasse  der  Aerztekammern  G.S.  S.  565,  88  50,  51.

S.  763,  vorletzten  Absatz,  Reihe  1  lies:  „Vorstandsmitglied“  statt  „Direktor“.

S.  766  vor  „Apotheken“  schalte  ein:  Anwaltskammern.  Dieselben  haben  Korporationsrechte.
  Der  Vorstand  hat  das  Vermögen  der  Kammer  zu  verwalten.
  Der-  Vorsitzende  des  Vorstandes  hat  die  Urkunde  im  Namen  der
Kammer  zu  vollziehen.  In  Prozessen  wird  die  Kammer  von  dem  Schriftführer
  vertreten.  Rechtsanw.  Ord.  v.  1.  Juli  1878.  R.G.Bl.  47½,
88  49  sab  5.  8  7.

S.  767,  Reihe  1  u.  2  bei  „Auseinandersezungsbehörden“  fallen  die  Worte  „seit
dem  1.  April  1887“  fort.

S.  768,  Reihe  4  lies:  Eintragung  des  Eigenthümers  in  einem  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden
  anhängigen  Verfahren  auf  deren  Ersuchen,  ogl.
noch  Entsch.  2c.  Reihe  10  lies:  hat  in  Preußen  nur  für  ausländische  2c.

S.  769,  Reihe  14  lies:  Verein  kann  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher
  Vorschriften  (s.  z.  B.  R.  Ges.  v.  15.  März  1888  für  Kolonialgesellschaften)
  durch  Beschluß  2c.  '

S.  773  bei  „Berufsgenossenschaften“  hinter  Reihe  3  füge  hinzu:  und  die  Vorlegung
  des  Genossenschaftsstatuts.  Unter  „Bezirksansschuß“  Zeile  2
lies:  „§  33“  statt  „23“  und  füge  letzte  Zeile  hinzu:  Im  Stadtkreise
Berlin  ist  die  1.  Abth.  des  Polizei-Präs.  zuständig  (§  150  Zust.  Ges.  v.
1.  8.  1883).  Vorletzte  Reihe  lies:  Deichgenossenschaft  hat  juristische
Persönlichkeit.  Die  Vertretungsbefugniß  richtet  sich  gemäß  §  15  des  Ges.
v.  28.  Januar  1848  nach  dem  landesherrlich  vollzogenen  Statut  eines

jieden  Deichverbandes.  In  der  Regel  wird  sie  rechtsgeschäftlich  rc.

S.  778,  Abs.  4,  letzte  Reihe  hinter  „Güterrecht“  schalte  ein:  Die  zur  Ertheilung
der  Zustimmung  zur  Löschung  zuständigen  Behörden  sind  nachgewiesen,
J.  M.  Bl.  1899  S.  193.

S.  782,  Zeile  7  lies:  „8  1822“  statt  „8  1821“  u.  Zeile  19  „Nr.“  statt  „S.“.

S.  784  am  Ende  füge  hinzu:  Der  Grundbuchberichtigungsantrag  des  Erben
oder  Nacherben  auf  Grund  des  Erbscheins  bedarf  keiner  öffentlichen  Beglaubigung.
  .

S.  785  unter  Familien-  Fideikommisse  Zeile  1  lies:  Nach  der  Konstruktion  des
A.  L.  Rs  hak  der  Fideikommißbesitzer  das  nutzbare  Eigenthum,  rc.  Reihe  4  ff.
bis  zur  Klammer  lautet:  und  die  Eigenschaft  des  Gutes  wird  in  Abth.  2
des  Grundbuchs  bei  Familienfideikommissen,  die  unter  Aufsicht  einer
Fideikommißbehörde  stehen,  auf  deren  Ersuchen,  die  Eintragung  des
Fideikommißfolgers  auf  Grund  einer.  Bescheinigung  jener  Behörde  über
dessen  Berechtigung  eingetragen.  Auf  diese  Bescheinigung  finden  die