Berichtigungen  und-  Erzänzungen.  6  LXIX

für  den  Erbichein  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Ancbendung.
Der  Eintragungsantrag  braucht  nicht  beglaubigt?  zu  sein-  Zeile  8  u.  9
von  unten  fallen  fort.

S.  786  unter  Nr.  4  lies:  Zur  Einziehung  von  Fideikommißkapitalien  und  zur
Anlegung  derselben  in  Grundeigenthum  2c  Hinter  Reihe  16  ist  einzurücken:
  Die  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  kann  auch  auf  Grund
einer  Bescheinigung  der  Fideikommißbehörde  über  das  Erlöschen  der
Eigenschaft  erfolgen  (Art.  16  Abs.  1,  Art.  18  Pr.  A.G.-G.B.O.).

S.  788,  Zeile  3  von  unten  ist  einzuschalten:  Soweit  die  Erwerbung  zu  Zwecken
der  Anfertigung  und  Verwaltung  der  Streitmittel  und  des  Feldgeräths
erfolgt,  ist  diese  Befugniß  auf  die  Feldzeugmeisterei  übertragen.
J.  M.  V.  v.  2.  November  1898,  J.  M.  Bl.  S.  270,  Allerh.  Erlaß  v.  30.  April
1887,  J.  M.  Bl.  S.  211.

S.  790  unter  „Genossenschaften“  Abs.  1  letzte  Reihe  lies:  S.  369,  810ff.  Vgl.
noch  Entsch.  d.  Kammerger.  Bd.  19  S.  109.  Zeile  7  v.  unten  lies:  kann
von  ihnen  gemäß  §§  89,  26  Genossenschaftsges.  bewirkt  werden,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders
bestimmt  (§  27  Abs.  1,  §  89  a.  a.  O.).  Die  Legitimation  2c.

S.  791  unter  „Gewerkschaft“  ist  von  Zeile  3  ab  zu  lesen:  welche  durch  den
Repräsentanten  oder  den  Grubenvorstand  vertreten  wird  (88§  114,  117,
449,  120  des  Bergges.;  Entsch.  des  Kammerg.  V  S.  216,  XIII  S.  220).
Zur  Legitimation  dient  die  Ausfertigung  des  über  die  Wahlverhandlung
gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Protokolls  (§8  118,  119  Bergges.).
Im  Uebrigen  vgl.  noch  oben  S.  324,  325  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  19
S.  85,  R.  E.  i.  Gruchot  Bd.  33  S.  1049  ff.  und  über  die  Gewerkschaft
alten  Rechtes  Bd.  12  S.  83.

S.  792,  Abs.  3,  Reihe  5  lies:  was  die  Frau  2c.

S.  794,  Abs.  1  lies:  statt  des  bisherigen  Textes:  Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen
  sind  die  Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäfte  übertragen
werden  können  (Lehen-,  Stamm-,  Fideikommißgüter,  Nießbrauchrechte
u.  a.).  Auf  dieses  Sondergut  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften  mit  Ausnahme  des
§*  1524  entsprechende  Anwendung,  d.  h.  die  Nutzungen  des  Sonderguts
gehören  gemäß  §  1525  zum  Gesammtgut,  während  sie  im  gesetzlichen
Güterstand  dem  Manne  zufallen.  Wegen  der  Fahrnißgemeinschaft  vgl.
8  1550  Abs.  2  B.  G.  B.

S.  796,  Zeile  1  ff.  lies:  Jedes  andere  Güterrechtsverhältniß  kann  im  Grundbuch
  eingetragen  werden  (§8  34,  36,  Abs.  2,  vgl.  noch  Entsch.  des
Kammerg.  Bd.  19  S.  62ff.  8  48  N.G.V.O).

S.  797,  Abs.  3  lies:  Der  durch  einen  Auszug  aus  dem  Güterrechts-  Reg.  oder
durch  Bezugnahme  auf  das  Reg.A.G.  von  Berlin  1  begründete  Antrag
auf  Eintragung  eines  vorbehaltenen  Güterstandes  oder  der  Zugehörigkeit
des  Grundstücks  oder  einer  Hypothek  zum  vorbehaltenen  Vermögen  der
Ehefrau  bedarf  keiner  Beglaubigung  (vgl.  §  30  R.G.B.O.,  88  19,  22,
44,  13  R.G.B.O.,  vgl.  ferner  88  1438  Abs.  3,  1519,  1549  B.  G.B.  vgl.

Art.  59  8  2  Pr.  A.G.  B.  GB)