LXX  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

S.  799  unter  „Handelskammern“  Zeile  2  lies:  1870  Ges.  .  S.  434  und  dessen
Aenderungen  durch  Ges.  v.  49.  August  1897  Ges.  S.  S.  343,  354/355
835).

S.  800,  Abs.  4  lies:  Innungen  (R.  Ges.  v.  26.  Jult1897  betr.  die  Aenderungen
der  Gew.  O.  R.  G.  Bl.  S.  663  ff.).  Die  Innungen  haben  nach  §  86  dieses
Ges.  juristische  Persönlichkeit  und  werden  durch  ihren  Vorstand,  dessen
Befugnisse  in  der  Regel  das  Statut  bestimmt,  vertreten  (§  83  Nr.  5,
8  92b).  Der  Vorstand  legitimirt  sich  durch  ein  Zeugniß  der  Au  sichtsbehörde,
  d.  h.  des  Landraths  oder  bei  Städten  über  10000  Einwohnern
der  Gemeindebehörde  (vgl.  Erlaß  v.  15.  August  1897  M.J.V.  S.  473).
Ueber  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder  dingliche  Belastung  von  Grundeigenthum
  beschließt  die  Innungsversammlung  (§  93  Nr.  6),  doch  bedürfen
  diese  Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (8  87b).
Durch  das  Ges.  v.  26.  Juli  1897  ist  der  Gegensatz  zwischen  alten  und
neuen  Innungen  bedeutungslos  geworden  (vgl.  Art.  6  R.G.Bl.  S.  705).
Wegen  der  freien  Innungen  und  Zwangsinnungen  vgl.  88  100,  100  b.

S.  801,  Reihe  6  ist  zu  streichen:  G#  104b  des  Ges.  Reihe  10  lies:  legitimiren
muß  (§  104b,  104g,  104h  des  Ges.  betr.  die  Abänderung  der  Gew.O.

v.  26.  Juli  1897  R.G.  Bl.  S.  691  ff.).

S.  802  unter  „Kaufmännische  Korporationen“:  (ogl.  Verzeichniß  im  J.  M  Bl.
1898  S.  213/244,  §  44  Ges.  über  die  Handelskammer  v.  19.  August
1897  G.  S.  S.  365)  existiren  2c.  In  derselben  Reihe  kommt  fort:
„Magdeburg“.  Unter  a  kommt  fort:  „Magdeburg“.  Zeile  7  von  unten
fällt  fort.

S.  803,  1.  Abs.  zu  Anfang:  Die  Korporation  der  Kaufmannschaft  in  Magdeburg
  hat  sich  in  eine  Handelskammer  verwandelt  (ogl.  Ges.  v.  10.  Oktober
1898  J.  M.  Bl.  S.  255).

S.  804,  1.  Abs.,  13.  Reihe  lies:  1876  Ges.  S.  S.  126  (ogl.  Crhänzungsgeset
vom  21.  September  1898  G.S.  S.  312)  und  v.  30.  2c.

S.  809  unter  „Minderjährige“,  2.  Abs.  vorletzte  Zeile  lies:  Die  Zahlung  der
Hypothekenforderung  als  solche  kann  er  entgegennehmen,  die  Forderung
aber  erlischt  nur,  wenn  der  Vertreter  zustimmt  (ogl.  Turnau-  Förster
S.  146).

S.  812,  Reihe  2  lies:  §  69  ff.,  Innungskrankenkassen  (8  73)  Knaposchaftskaffen
74).  2.  Abs.,  3.  Reihe  füge  hinzu:  (ogl.  noch  Erlaß  des  Hand  Min.
v.  28.  Mai  1898  M.J.  V  S.  146).  ·

S.  813  unter  Preußische  Centralgenossenschafts-  Kasse,  g.  Reihe  ist.  noch  hinzuzufügen:
  (Ges.  v.  8.  Juni  1896  G.  S.  S.  123,  v.  20.  April  1898  G.S.
S.  67.

S.  813  vor  „Privatgesellschaften“  füge  ein:  Preubische  Nenten-  Versicherungs-Austalt
  in  Berlin.

Derselben  steht  die  Eigenschaft  einer  privilegirten  Korporation  zu.

Ihren  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  ist  die  Gültigkeit  öffentlicher

Urkunden  beigelegt.  Die  Anstalt  ist  beauftragt,  Grundstücke  auf  ihren

Namen  zu  erwerben,  sofern  das  Bedürfniß  oder  die  Nothwendigkeit  dazu

eintritt.  Die  Angelegenheiten  der  Anstalt  werden  unter  der  Oberausfsicht