Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LXNI

des  Ministers  des  Inneren  von  einem  Kuratorium  und  einer  Direktion
besorgt.  Nach  außen  wird  die  Anstalt.  durch  die  Direktion  vertreten,
welche  alle  Urkunden  ausstellt,  durch  welche  die  Anstalt  vermögensrechtlich
verpflichtet  werden  soll.  Die  Statuten  sind  durch  Allerhöchste  Kabinetsorder
  genehmigt.  Die  seit  dem  4.  Jannar  1897  geltende  Fassung  ist  im
J.  M.  Bl.  von  1898  S.  209.  veröffentlicht.

Unter  „Privatgesellschaften“,  2.  Reihe  füge  hinzu:  wol.  noch  V.  vom
27.  Dezember  1899  G.  S.  1900  S.  2  Gersicherungsges.).  Zeile  6  u.  7
von  unten  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Zur  Vereinfachung  der  Geschäfte
  kann  der  Provinziallandtag  für  einzelne  Verwaltungszweige  und
Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  anderweite  statutarische
Bestimmungen  treffen  (5  91  Abf.  2  Provinz.  O.).  Zeile  5  von  unten
lies:  Nach  §  38  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875  abgeändert  und
ergänzt  durch  Ges.  v.  22.  März  1881  G.  S.  S.  176.

S.  814  unter  „Reichsbank“,  2.  Reihe  füge  hinzur  R.  Ges.  vom  7.  Juni  1899
R.G.  Bl.  S.  314).

S.  815  S#um  Schluß  der  Seite  füge  hinzu:  ogl.  R.  E.  in  Gruchot  Bd.  34
S.  735).

S.  816,  Abs.  5  a.  E.  füge  hinzu:  St.  O.  für  Westfalen  v.  19.  März  1856.
für  die  Rheinprovinz  v.  15.  Mai  1856  und  für  Hessen-Nassau  v.  4.  August
1897.  Städtische  Sparkaffen  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Dieselben
haben  keine  selbständige  Persönlichkeit  neben  der  der  Stadtgemeinde,
  sondern  werden,  auch  wenn  mit  der  Verwaltung  ein  besonderes
Kuratorium  beauftragt  ist,  gesetzlich  vom  Magistrat  vertreten  (Städteordnung
  v.  30.  Mai  1853  §  56,  Entsch.  des  Kammerg.  II  78).  Die
Vertretungsbefugniß  des  Magistrats  schließt  die  Delegation  dieser  Befugniß
  an  dauernde  Verwaltungsdeputationen  (§  59  der  Städteordnung)
nicht  aus.  Wenn  demgemäß  die  Verwaltung  einer  städtischen  Sparkasse
einem  besonderen  Vorstande  statutarisch  übertragen  ist,  so  ist  nach  Inhalt
des  Statuts  zu  entscheiden,  inwieweit  dieser  Vorstand  zur  Vertretung.
der  Sparkasse  nach  Außen  legitimirt  ist.  Entsch.  des  Kammerg.  IV.
S.  124,  vgl.  noch  XVIII  S.  66,  XI  S.  436.

S.  818,  Abs.  1,  Reihe  3  ff.  lies  statt  des  bisherigen  Textes:  Besonderheiten.
Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf  das  Zeugniß  nach  §  2368
Anm.  3  entsprechende  Anwendung;  es  genießt  die  Vermuthung  seiner
Nichtigkeit  und  den  öffentlichen  Glauben  (Bogl.  §§  2365—2367  B.  G.  B.
vgl.  noch  §  85  N.G.  fr.  G.).

S.  819,  Abs.  1,  Reihe  9  lies:  erhalten  bleiben  sollte  (ogl.  Frommhold

"  S.  202  Anm.  3).

S.  822,  Reihe  2  lies:  so  wird  er  die  Vorlegung  einer  neuesten  Vollmachtsurkunde
  in  Form  2c.  S.  822/823  lies:  insoweit  unwirksam,  als  sie  das
Recht  der  Nacherben.

S.  823,  Abf.  1,  Reihe  7  7  lies:  Zu  einer  anderen  Verfügung  über  2c.  Reihe

11  ff.  lies:  zu  Gunsten-  des  neuen  Gläubigers,  ist  er  zwar  befugt,  aber
sie  wird  mit  dem  Eintritt  des  Nacherbfalls  und  vorausgesetzt,  daß  die