LXXII  Berichtigungen  und  Ergänzungen.

Verfügung  das  Recht  des  Nacherben  vereitelt  oder  beeinträchtigt,  unwirksam.
  Der  Nacherbe  kann  dann  ohne  Weiteres  von  dem  Dritten  die  Beseitigung
  der  Verfügung  und  die  Zustimmung  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  verlangen  G  2143  Abs.  1  B.  G.  B.).  Steht  dem  dritten  Erwerber
  der  öffentliche  Glaube  zur  Seite,  so  ist  die  Verfügung  unbedingt
wirksam.  .Dieser  Fall  wird  aber  mit  Rücksicht  auf  §  52  R.G.B.O.  selten
eintreten.

S.  824,  Abs.  4,  Reihe  1  lies:  über  eine  Hypothek  2c.  Unter  1,  Reihe  3  lies:
an  einem  Grundstücke;  ob  die  Eintragung  anderweiter  Bedingungen
einer  auf  dem  Grundstücke  des  Mündels  eingetragenen  Hypothek,  so  z.  B.
die  Abrede  neuer  Zahlungsfristen  hierunter  fällt,  ist  streitig;  die  Frage
ist  aber  dann  zu  verneinen,  wenn  die  bereits.  bestehende  Belastung  nur
in  Nebensächlichem  geändert  wird  (so  mit  Recht  Bl.  f.  Rechtspflege  1900
S.  29,  gegen  Köllner  S.  75).

S.  825,  Abs.  5,  Reihe  3  lies:  Rentenschulden,  die  zum  Vermögen  des  Mündels
gehören.  Unter  d,  Reihe  4  lies:  1875  B.  G.B.  statt  1975.

S.  825  vor  „Zuständige  Behörden"“  füge  ein:  »

Wassergenossenschaften  sind  nach  dem  Gesetze  vom  1.  April  1879

G.  S.  S.  297  juristische  Persönlichkeit,  §  10;  sie  müssen  einen  Vorstand
haben,  über  dessen  Verwaltungsbefugnisse  das  Genossenschaftsstatut  Bestimmungen
  zu  treffen  hat.  §  12  Nr.  7.  Man  unterscheidet  freie  —
durch  Vertrag  begründete  —  und  öffentliche  —  durch  Beschluß  der  staatl.
Behörde  begründete  Gesellschaften,  §  4.

Waldgenossenschaften  sind  nach  dem  Gesetz  vom  6.  Juli  1875  G.  S.
S.  410  juristische  Persönlichkeiten,  §  42;  sie  müssen  einen  Vorstand
haben,  welcher  die  Genossenschaft  in  den  durch  das  Statut  festzusetzenden
Formen  vertritt.  §  26.  Die  den  Eigenthümern  der  zur  Genossenschaft
gehörigen  Grundstücke  auferlegten  Beschränkungen  und  Lasten  sind  unter
Hinweis  auf  das  Statut  im  Grundbuche  einzutragen.  Antragsberechtigt
ist  der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichts,  8  39.
S.  826  unter  h  lies  statt  des  bisherigen  Textes,  wie  folgt:  h)  Der  Rendant
oder  Kurator  der  Gerichtskasse  ist  bezüglich  der  Eintragung  von  Gerichtskassenforderungen
  als  Zwangshypothek  zuständig.

Der  §  41  der  Ordnung  für  die  Verwaltung  der  Kassen  bei  den  Justizbehörden
  vom  31.  März  1900  J.M.  Bl.  S.  103  ff.  bestimmt:

4.  Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  durch  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Forderung  ohne  Nebenkosten
  den  Betrag  von  300  Mark  übersteigt.  (§  51  Abs.  1  V.  v.
15.  November  1899,  Art.  80  der  Anweisung  v.  28.  November  1899.)
Dem  Antrag  auf  Eintragung  ist,  soweit  thunlich,  eine  beglaubigte
Abschrift  der  Kostenrechnung  beizufügen.

2.  Erfolgt  die  Eintragung  für  die  Kasse  des  Reichsgerichts  oder  eines
anderen  Bundesstaats,  so  ist  zu  beantragen,  daß  in  der  Eintragungsformel
  auch  die  Preußische  Kasse  erwähnt  wird,  welcher  die  Vertretung
  obliegt  (V.  v.  27.  April  1881  J.M.  Bl.  S.  177).