Berichtigungen  und  Ergänzungen.  LXXIII

3.  Bei  der  Befriedigung  der  Kasse  durch  Zahlung  der  Forderung  ·  sind  demjenigen,
  welchem  nach  den  Vorschriften  des  B.  G.B.  hierauf  ein  Anspruch
  zusteht  G.  G.  B.  88  1144,  1145,  1156,  1167),  die  Urkunden
zu  ertheilen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung
der  Hypothek  erforderlich  sind.

4.  Zur  Stellung  eines  Antrages  auf  Zwangsversteigerung  eines  Gegenstandes
  des  unbeweglichen  Vermögens  ist  die  Genehmigung  des  Oberlandesgerichtspräsidenten
  einzuholen.

S.  827,  3.  Reihe  lies:  v.  7.  Juli  1891  88  6,  12;  Ges.  v.  12.  April  1888  §  1,
v.  19.  August  1895,  v.  8.  Juni  1896  Entsch.  d.  Kammerg.  ꝛc.  unter  m
lies:  Die  Enteignungsbehörde  (Bezirksausschuß,  Abth.  1  des  Polizei-Präs.
  in  Berlin)  (Art.  109  ꝛc.)  unter  u,  letzte  Reihe  lies:  §  5  des  cit.
Ges.  Vgl.  noch  Ges.  v.  2.  Juli  1898  G.S.  S.  139  f.  Westfalen,  Vfg.
v.  22.  Jannar  1900  J.M.  Bl.  S.  34,  Art.  29  Pr.  A.G.  G.BB.O.  Vgl.
ferner  Entsch.  d.  Kammerg.  Bd.  19  S.  68  ff.,  72  ff.

S.  828  zum  Schluß  lies:  Für  die  deutschen  Schutzgebiete  in  deren  Verhältniß
zum  Reiche  gelten  dieselben  Grundsätze;  die  Urkunden  bedürfen  keiner
Legalisirung  (ogl.  Jastrow  Formularb.  und  Notariatsrecht  S.  242).

S.  857  Anm.  2,  Reihe  1  lies:  „Kündigung“  statt  Bestellung  am  Schluß  des
Abs.  füge  hinzu:  s.  oben  S.  662  ff.;  zustimmend  Entsch.  'd.  Kammerg.
N.  F.  LS.  107  ff.

862  füge  als  Anm.  hinzu:  Vgl.  Vfg.  v.  2.  März  1900  betr.  die  Stempelpflicht
  privatschriftlicher  Verträge  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  J.  M.  Bl.  S.  63.

S.  889,  Abs.  1,  1.  Reihe  lies:  Ich,  der  Unterzeichnete,  Wilhelm  Lehmann,  beantrage
  als  eingetragener  Eigenthümer  des  letztbezeichneten  Grundstücks
die  Grunddienstbarkeit  u.  s.  w.  In  der  Anm.  füge  hinzu:  Die  Beglaubigung
  des  Antrages  des  Wilhelm  Lehmann  auf  Eintragung  auf
dem  Grundbuchblatte  des  berechtigten  Grundstücks  erscheint  nicht  erforderlich;
  es  genügt  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragung  bei  dem  belasteten
Grundstück  (§  8  R.G.B.O.).

S.  901,  Anm.  2  füge  hinzu:  Das  Kammergericht  hat  inzwischen  die  Eintragungsfähigkeit
  der  Klausel  3b  (Verzicht  auf  das  Widerspruchsrecht  aus  8  4160
Abs.  2)  anerkannt  (Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S.  107  ff.;  Bl.
f.  R.  1900  S.  44).  Anm.  5  lies:  Die  gesetzlichen  Vorschriften  bezüglich
der  Zahlungs=  und  Kündigungsmodalitäen  rc.

903  füge  folgende  Anm.  hinzu:  Hiernach  geht  auch  das  amtliche  Formular
mit  Recht  von  der  Auffassung  aus,  daß  die  Eintragung  einer  Buchhypothek
  nur  die  Bewilligung  des  Grundstückseigenthümers  erfordert;  die
Bewilligung  des  Gläubigers  ist  nicht  nothwendig  (vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.
Neue  Folge  I  S.  97  Nr.  21).  «

911  unter  3  lies  auf  der  3.  Reihe:  im  Betrage  von  301  Mk.  nebst  Zustellungsurkunde
  2c.

912  unter  b  lies:  von  301  Mk.  festgesetzter  Kosten  (s.  oben  S.  717),  der

Anm.  füge  hinzu:  Vgl.  noch  Entsch.  d.  Kammerg.  Neue  Folge  I  S.  111,
413.

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