Einleitung.

8  1.  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.B.'s.
Gegenstand  der  Darstellung.)

1.  Das  in  Deutschland  geltende  Immobiliarrecht  hat  seine  1.  Trennung

Wurzeln  in  deutschem  Rechtsboden.  Während  das  Sachenrecht  des
römischen  und  gemeinen  Rechtes  ohne  Unterschied  zwischen  Mobilien
und  Immobilien  ein  für  beide  im  Wesentlichen  einheitliches  ist,  zeigte
sich  in  der  germanischen  Auffassung  eine  durchgreifende  Verschiedenheit
ihrer  Behandlung  in  der  Trennung  des  Sachenrechts  an  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen.  Das  Eindringen  des  römischen  Rechtes
in  Deutschland  hemmte  die  Fortbildung  dieses  Rechtsgedankens,  aber
nach  dem  Vorbilde  der  Preußischen  Hypothekenordnung  von  1783  wurde
er  durch  die  Gesetzgebung  in  den  einzelnen  Staaten  Deutschlands  von
Neuem  belebt,  und  das  B.  G.B.  bringt  diese  Rechtsentwickelung  zum
einheitlichen  Abschluß  für  ganz  Deutschland.2)

Zwar  findet  sich  im  B.  G.B.  der  Ausdruck  „unbewegliche  Sachen“
nicht,  vielmehr  ist  an  Stelle  dieses  abstrakten  Begriffs  die  Sachindividualität
  „das  Grundstück“  gesetzt,)  weil  das  B.  G.  B.  nur  dieses
als  eine  unbewegliche  Sache  ansieht,  aber  der  Gegensatz  zwischen  dem
Sachenrecht  an  beweglichen  Sachen  und  Grundstücken  tritt  schon  äußerlich
  in  den  einzelnen  Abschnitten  des  3.  Buches  des  B.  G.B.  scharf

1)  Val.  Motive  Bd.  III  S.  1  ff.,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  151  ff.

)  Dernburg  III  §  3  Anm.  3  weist  aber  mit  Recht  darauf  hin,  daß
das  neue  Handelsgesetzbuch  den  Gegensatz  der  rechtlichen  Behandlung  beweglicher
und  unbeweglicher  Sachen  erheblich  abschwächt,  da  auch  Kauf  und  Verkauf  von
Grundstücken  nach  §  2  H.G.  B.  Gegenstand  eines  Handelsgewerbes  sein  kann,
so  z.  B.  die  Geschäfte  des  Bauunternehmers.

)  Sohm,  Vortrag  über  den  Entw.  B.  G.B.  in  Gruchot  Bd.  39  S.  743;
der  Ausdruck  findet  sich  aber  z.  B.  §  93  Abs.  2  H.G.  B.,  88  24,  533  C.P.O.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.

des  Sachenrechts

  an
beweglichen
Sachen  und
an  Grundstücken.
