2.  Charakter

2  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.  B.  (81.

hervor,  insbesondere  im  2.  Abschnitte  desselben  durch  die  „allgemeinen
Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken“,  im  3.  Abschnitt  Titel  2
durch  die  Bestimmungen  über  den  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums
an  Grundstücken,  im  8.  Abschnitt  durch  die  Rechtsinstitute  der  Hypothek,
Grund=  und  Rentenschuld  in  Gegenüberstellung  zum  Pfandrecht  an
beweglichen  Sachen  im  9.  Abschnitt.

Andererseits  wird  die  Einheit  des  Sachenrechts  nicht  nur  durch
die  Ueberschrift  des  3.  Buches  des  B.  G.  B.,  sondern  vor  Allem  durch
seine  Selbständigkeit  gegenüber  andern  Rechtstheilen  desselben,  insbesondere
  durch  den  Gegensatz  zwischen  „Rechten  an  Sachen“  und
„persönlichen  Rechten“  gewahrt.  Freilich  ist  dieses  System  nicht

strikt  durchgeführt,  denn  im  3.  Buche  des  B.  G.B.  werden  auch

„Rechte  an  Rechten“,  wie  Nießbrauch  und  Pfandrecht  an  Forderungen
normirt.

2.  Der  Gegensatz  zeigt  sich  darin:

des  Sachen-  Das  Recht  der  Schuldverhältnisse  und  das  Familienrecht  regeln

rechts.

die  rechtlichen  Beziehungen  der  Personen  zu  einander,  das  Erbrecht
den  Vermögensübergang  des  Verstorbenen  auf  den  Ueberlebenden,  das
Charakteristische  des  Sachenrechts  aber  liegt  in  dem  Rechte
an  der  Sache,  in  der  unmittelbaren,  nicht  mehr  durch  ein
Thun  oder  Leisten  zu  vermittelnden  Herrschaft  der  Person
über  dieselbe  und  ihrer  Bethätigung  ohne  den  Willen  eines
persönlichen  Verpflichteten,  gleichviel,  ob  diese  Macht  von
dem  Berechtigten  selbst  oder  nur  mittelst  eines  von  den
Organen  der  Rechtsordnung  geleiteten  Verfahrens  ausgeübt
wird.")  Diesem  Rechte  entspricht  die  allgemeine  negative  Pflicht,  es
nicht  zu  verletzen,  sich  nicht  in  Widerspruch  mit  ihm  zu  setzen.  Das
Recht  an  der  Sache  hat  deshalb  in  der  Regel  absolute  Wirkung,
indem  es  jede,  ihm  widersprechende  Einwirkung  Dritter  ausschließt,  es
sei  denn,  daß  das  Gesetz  selbst  diese  Wirkung  ausdrücklich  verneint.
Mit  der  scharfen  Scheidung  zwischen  Rechten  an  der  Sache  und
persönlichen  Rechten,  welche  der  rbmischen  Jurissprudenz  eigen  war
und  die  Grundlage  des  modernen  Grundbuchrechts  bildet,  verwirft  das
B.  G.  B.  die  Preußische  Lehre  vom  „Recht  zur  Sache“.  Dieses  gab
zwar  dem  Berechtigten  nicht  eine  unmittelbare  Herrschaft  über  die
Sache,  aber  sein  Forderungsrecht  auf  eine  bestimmte  Sache  (Titel)

5Val.  8  1147  B.  G.  B.,  vgl.  Johow,  Entw.  eines  Sachenrechts  Bd.  J
S.  3,  Dernburg  Pandekten  I  §  192.: