81.]  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.B.  3

hatte  auch  gegen  den  Dritten  insofern  dingliche  Wirkung,  als  er  die
Sache  herausgeben  mußte,  wenn  er  beim  Abschluß  des  Erwerbsgeschäfts
Kenntniß  von  jenem  Forderungsrechte  hatte.  Zu  einem  Rechte  an
der  Sache  erweiterte  sich  ein  solches,  wenn,  wie  z.  B.  bei  Miethe,
Pacht,  Leihe,  eine  bestimmte  Erwerbsart  (Modus)  hinzutritt,  nämlich
Besitz  oder  Eintragung  im  Grundbuch.5)

3.  Indem  das  B.  G.B.  die  Theorie  vom  Titel  und  Modus  3.  Die  Arten

und  damit  den  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit  für  das  Sachenrecht
ablehnt,  kehrt  es  zu  dem  römischen  Rechtsprinzip  der  Zulassung  bloß
bestimmter  sachenrechtlicher  Typen  ")  zurück,  normirt  daher  nicht  nur
die  Thatsachen,  an  welche  die  Erwerbung  zu  knüpfen  ist,  sondern  auch
den  Inhalt  der  Sachenrechte.  Der  Parteiwillkür  ist  kein  Spielraum
  gewährt;  Rechte  an  Sachen  oder  an  Sachenrechten
können  nur  begründet  werden,  soweit  das  Gesetz  sie  zuläßt;
ihre  Zahl  ist  eine  geschlossene  und  beschränkt  sich  auf
folgende  7  Arten:

das  Eigenthum,

das  Erbbaurecht,

die  Dienstbarkeiten,

das  Vorkaufsrecht,

die  Reallasten,

.die  Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld,

das  Pfandrecht.

Andere  sachenrechtliche  Materien,  wie  das  Bergrecht,  Agrarrecht,

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Wasser-,  Fischerei-,  Jagd-,  Forstrecht,  das  Familienfideikommiß-,

Stammgüter=  und  bäuerliche  Güterrecht  sowie  das  Lehn-,  Emphyteutische,
das  Erbzins=  und  Erbpachtrecht  bleiben  als  landesrechtliche  Sondergesetze
  bestehen;  )  soweit  dieselben  in  dem  allgemeinen  Privatrecht  ihre
Ergänzung  finden,  gilt  auch  für  diese  das  B.  G.B.3)

Die  Mehrzahl  der  Rechte  an  Sachen  ist  nur  an  Grundstücken
möglich,  wie  Erbbaurecht,  Grunddienstbarkeiten,  Vorkaufsrecht,  Reallasten,
  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden;  Eigenthum  und  Nieß-5)

  Val.  §  2  1  21,  §  135  I  2  A.  L.  R.,  Oberneck  Preuß.  Grundbuchgesetze
2.  Aufl.  1896  S.  46  Anm.  4;  Dernburg  III/9  63.
0)  Dernburg,  Preuß.  Priv.-Recht  1  §  183;  ogl.  auch  Dernburg  III
§  61;  Strecker  §  3.
7)  Val.  Art.  56—152,  218  E.G.  z.  B.  G.  B.;  Endemann  1/8  11.
)Bgl.  Eck,  Vorträge  über  das  Recht  des  B.  G.  B.  S.  19.
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der  Sachenrechte
  werden
nur  vom  Gesetz
  bestimmt.