4.  Die  Sachenrechte

  und
die  mit  dinglicher
  Wirkung

  ausgestatteten
  persönlichen


Ansprüche.

4  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.  B.  (81.

brauch  aber  können  an  beweglichen  Sachen  wie  auch  an  Grundstücken
begründet  werden.ꝰ)

4.  Das  B.  G.B.  gebraucht  den  Ausdruck  „dingliches  Recht“
nicht.  Sein  Sprachgebrauch  ist:  „Recht  am  Grundstück“,  „Recht  an
der  Sache“,  „Belastung  einer  Sache“  u.  s.  w.  Damit  sollte  und  konnte
natürlich  nicht  der  Begriff  der  Dinglichkeit  ausgeschlossen  werden,  vielmehr
  ergiebt  der  oben  erörterte  Charakter  der  Sachenrechte  deren  dingliche
  Natur.

Alle  Rechte  an  Sachen  haben  dingliche  Wirkung,  aber
nicht  alle  Rechte,  welche  dingliche  Wirkungen  haben,  sind
nach  B.  G.  B.  Rechte  an  Sachen.  Es  giebt  auch  persönliche
Ansprüche,  welchen  durch  positive  Vorschrift  in  gewissen  Beziehungen
dingliche  Wirkung  beigelegt  ist,  10)  so  z.  B.  die  durch  Vormerkung
gesicherten,  buchungsfähigen  Rechte,  so  das  Mieth-  und  Pachtrecht.

Cosack#n)  bezeichnet  solche  Rechte  als  „dingliche  Rechte“  im  Gegensatz

zu  der  geschlossenen  Zahl  der  „Rechte  an  Sachen“".  Die  Terminologie
des  B.  G.B.  steht  zwar  einer  derartigen  Bezeichnung  nicht  entgegen,
wenngleich  die  Gesetzesmaterialien  die  „Rechte  an  Sachen“  und  die
„dinglichen  Rechte“  identifiziren.  Es  mag  auch  davon  abgesehen
werden,  daß  die  Aufstellung  einer  weiteren  Kategorie  der  dinglichen
Rechte  und  einer  Unterkategorie  der  Rechte  an  Sachen  gegenüber  dem
juristischen  Sprachgebrauch  leicht  verwirren  könnte.  Jedenfalls  sind
jene  Rechte  —  theils  im  bewußten  Gegensatz  zum  Preußischen  Recht  —
im  B.  G.  B.  als  persönliche  konstruirt  und  nur  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  ausnahmsweise  in  den  durch  das  Gesetz  besonders  hervorgehobenen
  Fällen  mit  dinglicher  Wirkung  ausgestattet.  Diese  Ausnahmen
  können  aber  das  Wesen  dieser  Ansprüche  nicht  berühren;  ihre
rechtliche  Gestaltung  dürfte  eher  der  obligatio  in  rem  scripta
entsprechen.1?)  Mit  der  Zulassung  persönlicher  Ansprüche  mit  dinglicher
  Wirkung  lebt  auch  nicht  die  Regel  des  Preußischen  Rechtes
vom  „Rechte  zur  Sache“  wieder  auf,  denn  jene  war  allgemeiner
Natur  und  bezog  sich  auf  alle  Forderungsrechte  auf  eine  individuell

")  Vgl.  darüber  Mot.  III  S.  2ff.,  Denkschrift  z.  B.  G.  B.  S.  105  ff.

10  Vgl.  Dernburg  UI  §  50  Nr.  4.

11)  Bd.  II  S.  3;  er  verwerthet  diesen  Gedanken,  um  die  Dinglichkeit  des
Mieths=  und  Pachtrechts  nachzuweisen,  S.  281  ff.,  vgl.  auch  Fuchs  S.  35  ff.

12)  Vgl.  Regelsberger  §  68  a.  E.,  Endemann  1  S.  760,  Planck
zu  §  517,  Schollmeyer,  Das  Recht  der  einzelnen  Schuldverhältnisse  S.  51,

Crome  in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  37  Nr.  1;  abweichend  Meißner,  Kuhlenb
  eck  zu  §  571.