8  4.]  Einleitung:  Stellung  des  Grundbuchrechts  im  System  des  B.  G.  B.  5

bestimmte  Sache  ohne  Unterschied  zwischen  beweglichen  Sachen  und
Rechten  an  Grundstücken  oder  Grundstücksrechten.  Nach  jener  Lehre
konnte  jedem  beliebigen  persönlichen  Rechte,  welches  sich  auf  eine
bestimmte  Sache  bezog,  der  dingliche  Charakter  beigelegt  werden,  die
Fälle  des  B.  G.B.  bewegen  sich  innerhalb  bestimmter,  eng  gezogener
Grenzen.  15)

5.  Diejenigen  dinglichen  Rechte,  welche  sich  auf  Grund-5.  Gegenstand
stücke  oder  auf  reichs=  oder  landesrechtlich  den  Grundstücken  des  Grundgleichgestellte
  Rechte  oder  auf  Rechte  an  solchen  beziehen,  kuchrechts.
bilden  den  Gegenstand  des  Liegenschaftsrechts.  Es  zerfällt
in  einen  materiellen  und  formellen  Theil;  jener  umfaßt
die  Grundsätze  über  die  Aenderungen  im  dinglichen  Rechtsbestande
  eines  Grundstücks  wie  den  Erwerb  und  Verlust  des
Eigenthums,  sowie  die  Begründung,  Uebertragung,  Belastung  und
Aufhebung  eines  anderen  Rechtes  an  einem  Grundstücke  oder  eines
Rechtes  an  einem  solchen  Rechte,  die  Aenderung  des  Inhalts  und
Nanges  der  Rechte;  dieser  giebt  die  formellen  Voraussetzungen,  unter
denen,  abgesehen  von  den  materiellrechtlichen  Vorschriften,  das  Grundbuchamt
  eine  Eintragung  vorzunehmen  hat,  regelt  die  Organisation
der  Grundbuchämter  und  die  Einrichtung  der  Grundbücher  einschließlich
des  Rechtsmittels  der  Beschwerde.  Die  bisherige  Terminologie  nennt
jenen  Theil  das  materielle  Grundbuchrecht,  diesen  das  formelle
Grundbuchrecht.  Die  Bezeichnung  „materielles  Grundbuchrecht“  ist
begriffsmäßig  zu  eng,  denn  Aenderungen  im  Rechtsbestande  eines  Grundstücks
  können  auch  z.  B.  bei  buchungsfreien  Grundstücken  außerhalb  eines
Grundbuchs  vorkommen;  man  hat  daher  auch  die  Eintheilung  in
Liegenschaftsrecht  und  Grundbuchrecht  gewählt,  indem  unter
ersterem  das  materielle  Recht  an  Grundstücken  und  den  ihnen  gleichgestellten
  Rechten,  unter  letzterem  das  ihm  dienende  formelle  Recht
verstanden  wird.  11)  Es  soll  aber  zur  einheitlichen  Bezeichnung
beider  Rechtsgebiete  der  bisher  übliche  Ausdruck  „Grundbuchrecht“
  beibehalten  werden.

Die  folgende  Darstellung  umfaßt  dasselbe  in  vollem  Umfang
seiner  durch  die  Reichsgesetzgebuug  erfolgten  einheitlichen  Regelung  für
Deutschland  unter  besonderer  Anlehnung  an  die  Preußischen  Grundbuchgesetze
  und  unter  eingehender  Erörterung  der  Ausgestaltung  des

18)  Vgl.  §  883  B.  G.  B.,  vgl.  aber  auch  Enneccerus-Lehmann,  Das.

B.N.  §  1  S.  6.
1)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  154,  vgl.  Leske  §  107.