6  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  (8  2.

Reichsgrundbuchrechts  für  Preußen  durch  die  Ausführungs-,  Ergänzungsgesetze
  und  Verordnungen.

§  2.  Uuellen  des  Grundbuchrechts.

1.  Der  Stand-  1.  Die  besondere  Gestaltung  des  Sachenrechts  an  Grundstücken

punkt  des
bisherigen
Immobilienrechts.



im  Deutschen  Recht  hatte  ihren  historischen  Ausgangspunkt  in  den  mit
dem  Grundbesitz  verknüpften  politischen  Rechten,  welche  die  Oefsentlichkeit
  der  Rechtsverhältnisse  der  einzelnen  Grundstücke  erforderten.
Dieses  Prinzip  der  Publizität  fand  dann  seinen  Ausdruck  in  der  Anlegung
  und  Führung  von  amtlichen  Büchern,  welche  die  an  dem
Grundbesitz  bestehenden  Rechtsverhältnisse  in  den  wichtigsten  Punkten
offen  legten  und  jedem  Interessenten  Auskunft  darüber  gaben.  Auf
die  historische  Entwickelung  dieser  Bucheinrichtung  in  den  einzelnen
Staaten  Deutschlands  kann  hier  des  Näheren  nicht  eingegangen
werden.  )  Zum  Verständniß  der  durch  das  B.  G.B.  und  die  R.  G.  B.  O.
eingeführte  Neuordnung  des  Grundbuchwesens  möge  folgender  Hinweis
  genügen.

Abgesehen  von  einzelnen  kleinen  Territorien,  in  denen  das  Immobiliarrecht
  einer  Bucheinrichtung  entbehrte  oder  nur  dem  Transskriptionssystem
  unterstand,  beherrschten  zwei  Systeme  das  materielle  Liegenschaftsrecht:
  Das  Pfandbuchsystem  und  das  Grundbuchsystem.  Jenes
sieht  von  der  Eintragung  des  Eigenthums  als  Erforderniß  des  Eigenthumserwerbs
  ab  und  verlangt  dieselbe  nur  zur  Entstehung  von
Hypotheken,  sodaß  nur  derjenige  das  Grundstück  mit  Hypotheken  belasten
  kann,  welcher  im  Hypothekenbuch  als  Eigenthümer  verzeichnet
steht.  Bei  solcher  Sachlage  kann  es  einen  buchmäßigen  Eigenthümer
geben,  welcher  das  Grundstück  belasten  aber  nicht  veräußern  darf,  und
umgekehrt,  einen  wahren  Eigenthümer,  welcher  es  veräußern  aber
nicht  belasten  kann.  Die  Möglichkeit  einer  solchen  sog.  Duplizität
  des  Eigenthums  wird  durch  das  Grundbuchsystem  beseitigt.
  Dieses  enthält  das  Prinzip:  daß  zur  Begründung
von  Rechten  an  dem  Grundbuchkörper,  d.  h.  an  dem  Objekt,
für  welches  das  Grundbuchblatt  gebildet  ist,  die  Eintragung
im  Grundbuch  erforderlich  ist,  und  daß  dem  Grundbuch
die  öffentliche  Glaubhaftigkeit  zusteht,  indem  derzjenige,
welcher  in  gutem  Glauben  an  das  Grundbuch  gehandelt  hat,

11)  Vgl.  Stobbe-Lehmann  S.  91  ff.,  Mot.  III  S.  9  ff.,  Johow,

Sochemechtsentwurf  S.  94—152,  Johow,  Entwurf  einer  Grundbuchordnung
2—10.  «