82.)  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts-  7

in  seinem  Rechte  geschützt  wird.  Die  folgenrichtige  Durchführung
dieser  Grundsätze  des  Oeffentlichkeits=  und  Eintragsprinzips
erfordert  den  unbedingten  Eintragungszwang  für  alle  Rechte  an  Grundstücken,
  gleichviel,  ob  dieselben  bffentlichrechtlicher  (z.  B.  gemeine  Lasten)
oder  privatrechtlicher  Natur  sind,  ob  sie  auf  rechtsgeschäftlicher  Grundlage
  oder  außerhalb  dieser  Basis  entstanden  sind.

In  dieser  Schärfe  ist  jedoch  das  Grundbuchsystem  nirgends  in
Deutschland  zur  Anwendung  gekommen.  Ueberwiegend  herrschte  dasjenige,
  welches  durch  die  Preußischen  Grundbuchgesetze  vom  5.  Mai
1872  zuerst  für  die  altländischen  Provinzen  Preußens  ins  Leben  gerufen
  und  dann  durch  eine  Reihe  von  Einführungsgesetzen  aus  den
Jahren  1873,  1888,  1895,  1896  nach  und  nach  auf  die  ganze
Preußische  Monarchie  mit  Ausnahme  des  Landgerichtsbezirks  Wiesbaden
  und  der  Insel  Helgoland  ausgedehnt  und  auch  von  den  Gesetzgebungen
  der  Bundesstaaten  Braunschweig,  Lippe,  Oldenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck  und
Pyrmont  im  Wesentlichen  adoptirt  wurde.

Dieses  Preußische  Grundbuchsystem  kannte  aber  den  unbedingten
  Eintragungszwang  nur  für  die  Begründung  von  Hypotheken
und  Grundschulden.  Sonstige  dingliche  Rechte  und  Beschränkungen
entstanden  ohne  Eintragung,  nur  ihre  Wirksamkeit  gegen  Dritte  war
in  gewissen  Fällen  von  der  Eintragung  abhängig  (88  18,  12  Pr.E.E.G.).
Für  den  Eigenthumserwerb  war  dieselbe  nur  im  Falle  freiwilliger
Veräußerung  vorgeschrieben,  außerhalb  dieser  Fälle  galt  nur  ein  relativer
  Eintragungszwang,  indem  der  Erwerber  das  Recht  der  Auflassung
  und  Belastung  erst  durch  seine  Eintragung  im  Grundbuch
erhielt.)

In  Sachsen  und  einigen  Mecklenburgischen  Gesetzen  war  der
Eintragungszwang  ein  durchgreifenderer,  z.  B.  wurde  derselbe  für  Sachsen
auch  zur  Entstehung  von  Reallasten  erfordert  (Sächs.  B.  G.  B.  §  506),
in  Mecklenburg  nach  der  Wism.  Hyp.-Ordg.  vom  6.  Juli  1839,  §  4
für  die  Entstehung  dinglicher  Rechte  aller  Art.  In  anderen  Theilen
Mecklenburgs,  in  Bayern,  Württemberg,  Weimar  und  Baden
galt  das  Pfandbuchsystem.3)

2.  Dem  Preußischen  Grundbuchsystem  schließt  sich  das  Bürgerliche  2.  Der  Stand-Geset

  it  aßgabe  an,  daß  es  den  Eintragungszwang  weit  puntt  des
setzbuch  mit  der  Maßg  ß  gungszwang  Aricspen.

2)  Vgl.  Oberneck,  Preuß.  Grundbuchges.  S.  1  u.  2.  buchrechts.
3:)  Stobbe-Lehmann  S.  157,  145;  pvgl.  Ennercerus-Lehmann

II  §  11  f.