8  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  8  2.

konsequenter  durchgeführt  hat  und  prinzipiell  auf  dem  Standpunkt
steht,  daß  die  rechtsgeschäftliche  Entstehung  aller  Rechte
an  Grundstücken  —  mit  Ausnahme  der  Cession  von  Brief—
Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  und  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  und  Pfandrechts  an  denselben  —
dem  Eintragungszwang  unterstellt  ist.  Inwieweit  dieses  Prinzip
im  Einzelnen  durchgeführt  ist,  insbesondere,  welche  Ausnahmen  von  dem
Eintragungszwang  gemacht  sind,  wird  die  spätere  Erörterung  der
einzelnen  Rechtsinstitute  ergeben.

Indem  nach  materiellem  Recht  die  Rechtsverhältnisse  am  Grund
und  Boden  auf  der  Grundlage  dieses  Systems  aufgebaut  werden  und
demnach  in  der  Regel  durch  den  Inhalt  des  Grundbuchs  sich  bestimmen,
  mußten  die  formellen  Vorbedingungen  des  materiellen  Liegenschaftsrechts
  ebenfalls  reichsrechtlich  festgelegt  und  dafür  Sorge  getragen
werden,  daß  diejenigen  Vorschriften  formulirt  wurden,  welche  die  rechtliche
  Anwendung  der  Normen  des  B.  G.  B.'s  ermöglichten.

Dieses  Ziel  verfolgt  die  Reichsgrundbuchordnung.

3.  Die  einzel-  3.  Es  ist  ein  weit  verzweigtes  Quellengebiet,  aus  welchem  der  Strom
nen  Rechts-des  Grundbuchrechts  entspringt.  Die  Hauptquelle  bildet  das  Reichsquellen.
  recht,  welches  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  durch  Ausfährungs=  und

Ergänzungsgesetze  und  Verordnungen  weiteren  Zufluß  erhält.  Hiernach
kommen  als  Rechtsquellen  in  Betracht:

A.  Aus  reichsrechtlichem  Gebiete.

J.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom
18.  August  1896  nebst  E.  G.  und  in  Sonderheit:  Der  zweite
Abschnitt  des  ersten  Buches  über  Sachen  §§  90  bis  103  und  das

dritte  Buch  Abschnitt  2:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an
Grundstücken  88  873  bis  902,  der  dritte  Abschnitt  1.  Titel:

Inhalt  des  Eigenthums  88  903—924,  2.  Titel:  Erwerb  und
Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken  §§  925  bis  928,  der
4.  Titel:  Ansprüche  aus  dem  Eigenthum  §§  985  bis  1005,  der
5.  Titel:  Miteigenthum  88  1008  bis  1011,  der  vierte  bis  achte
Abschnitt,  welche  das  Erbbaurecht,  die  Dienstbarkeiten,  das  Vorkaufsrecht,
  die  Reallasten,  die  Hypothek,  Grundschuld  und  Rentenschuld
in  den  §§  1012—1203  behandeln  und  schließlich  der  2.  Titel  des
neunten  Abschnitts  über  Pfandrecht  an  Rechten.  88  1273—1296.

2.  Die  Grundbuchordnung  vom  24.  März  1897.
Sie  zerfällt  in  fünf  Abschnitte: