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4.

Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  9

Der  erste  Abschnitt  „Allgemeine  Vorschriften“  behandelt  in
zwölf  Paragraphen  die  Grundbuchämter,  die  Einrichtung  der
Grundbücher,  die  Aufbewahrung  gewisser,  mit  der  Eintragung
in  das  Grundbuch  zusammenhängender  Urkunden,  die  Einsicht  des
Grundbuches  und  die  Zulässigkeit  der  Ertheilung  von  Abschriften
grundbuchmäßiger  Urkunden  sowie  die  Haftung  des  Staates  für
Verletzungen  der  Amtspflicht  eines  Grundbuchbeamten.  —

Der  zweite  Abschnitt  regelt  in  den  §§  13  bis  55  die  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  nach  ihren  Voraussetzungen  und
ihrem  Inhalte.

Der  dritte  Abschnitt  verbreitet  sich  über  die  Hypotheken-,
Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe  (88  56  bis  70).

Der  vierte  Abschnitt  ordnet  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
und  die  Beschwerdeinstanzen  (88  71  bis  81).  «

In  dem  fünften  Abschnitt  (6§  82—102)  sind  die  Bestimmungen
über  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes,  über  Vorbehalte
  der  Landesgesetzgebungen  und  über  die  Hinüberleitung  des

bisherigen  Rechtszustands  in  den  neuen  aufgestellt;  sie  haben  den

Charakter  eines  Einführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung.

Mit  diesen  beiden  Gesetzen  ist  zwar  die  Rechtseinheit  auf  dem
Gebiet  des  Liegenschaftsrechts  in  den  wesentlichen  Grundlagen
geschaffen  worden,  doch  bedurfte  es  zu  deren  Vollendung  noch
einer  Reihe  ergänzender  Gesetze.

In  gewissen  Fällen  kann  die  Herrschaft,  welche  das  Liegenschaftsrecht

  über  das  Grundstück  giebt,  nur  in  einem  von  den
Organen  der  Rechtsordnung  geleiteten  Verfahren  ausgeübt  werden,
insbesondere  kann  die  Befriedigung  der  Realgläubiger  aus  dem
Grundstück  nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  geschehen
(§  1147  B.  G.  B.).  Deshalb  mußte  das  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke  ebenfalls  reichsrechtlich  normirt  werden.
Dies  ist  geschehen  durch
das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangs--verwaltung
  vom  24.  März  1897  nebst  E.G.
Die  Zwangsversteigerung  und  -verwaltung  von  Grundstücken,
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  ist  wiederum  nur  ein
Theil  des  Prozeßrechts,  und  dieses  mußte  in  Einklang  mit.
den  vorgedachten  Gesetzen  gebracht  werden.

Dieses  Ziel  verfolgen
die  Novellen  zur  C.  P.O.,  K.O.  und  zum  G.V.  G.