10  Einleitung:  Quellen  des  Grunbbuchrechts.  18  2.

Die  Grundlagen  der  grundbuchrechtlichen  Eintragungen  bilden
öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden,  welche  vom  Gericht
oder  Notar  aufgenommen  werden.  Die  einheitliche  Regelung
dieses  Beurkundungswesens  enthält

5.  das  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.

Die  unter  2—5  aufgeführten  Gesetze  werden  unter  der  Bezeichnung:
  Nebengesetze  zum  B.  G.  B.  zusammengefaßt.

Der  Text  dieser  Gesetze  ist  in  Nummer  25  des  R.G.Bl.  vom
20.  Mai  1898  festgestellt.  Ihre  Stiftungsurkunde  befindet  sich
im  Artikel  1  d.  E.G.  z.  B.  G.  B.

B.  Aus  landesrechtlichen  Gebieten.

Zum  B.  G.  B.  und  dessen  E.G.,  sowie  zu  seinen  Nebengesetzen  sind

in  den  einzelnen  Bundesstaaten  eine  Reihe  von  Ausführungsgesetzen

  bezw.  Ergänzungsgesetzen  ergangen.
Für  Preußen  kommen  folgende  in  Betracht:

1.  Das  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom
20.  September  1899  (Ges.  S.  S.  177),

2.  das  Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung  vom  26.  September
  1899  (Ges.  S.  S.  307),

3.  das  Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  vom  23.  September
1899  (Ges.  S.  S.  291),

4.  das  Preußische  Gesetz  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  vom
21.  September  1899  (Ges.  S.  S.  249),

5.  das  Ausführungsgesetz  zum  Reichsgesetz  vom  17.  Mai  1898,
betreffend  die  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung  vom
22.  September  1899  (Ges.  S.  S.  284).

6.  Gesetz,  enthaltend  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die
Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  der  Gerichtsvollzieher  in
der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  6.  Oktober  1899
(Ges.  S.  S.  381).

Diese  Gesetze  sind  wiederum  durch  landesherrliche  Verordnungen
  und  Ministerial-Verfügungen  ergänzt  worden
(vgl.  Theil  II  Abth.  3).

4.  DerCharak-  4.  Das  Bürgerliche  Gesetzb  uch,  die  Grundbuchordnung
terdereinzel-und  das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangshen

  che-  verwaltung  haben  kodifikatorischen  Charakter.  Es  sind  daher