8  2.1  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  11

innerhalb  ihres  Gebiets  alle  das  Liegenschaftsrecht  betreffenden  civil—
rechtlichen  Normen  der  Bundesstaaten  aufgehoben  (Art.  55  E.G.  z.
B.  G.  B,  §  82  Abs.  2  R.G.B.O.,  §  1  Abs.  2  E.G.  Zw.  V.  G.).

Die  reichsrechtliche  Regelung  dieser  Materien  ist  als  eine  erschöpfende
  anzusehen,  sodaß  nur  diejenigen  Gegenstände,  auf  welche
sich  die  landesgesetzlichen  Vorbehalte  beziehen,  der  Kompetenz  der
Landesgesetzgebung  zustehen,  im  Uebrigen  aber  etwaige  Lücken  in  den
teichsgesetzen  nur  ausgefüllt  werden  können  im  Wege  der  Analogie
bezw.  im  Wege  von  Ausführungsverordnungen,  welche  nach  Artikel  7
der  R.V.  nur  vom  Bundesrathe  und,  soweit  von  diesem  Bestimmungen
nicht  getroffen  werden,  von  der  Landesjustizverwaltung  erlassen  werden
dürfen.  Jedoch  haben  derartige  Verordnungen  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  nur  die  Kraft  von  Ausführungsverfügungen  und  können
jederzeit  durch  eine  Verordnung  des  Bundesraths  abgeändert  werden.)

Die  Civilprozeßordnung,  die  Konkursordnung  und  das
Gerichtsverfassungsgesetz  haben  eine  vollständige  Neuregelung
nicht  erfahren.  Sie  sind  nur  durch  Novellen  ergänzt  resp.  verändert
  worden.

Das  Gesetz  über  die  freiw.  G.  enthält  keine  erschöpfende  Regelung
  des  Verfahrens  und  entbehrt  des  kodifikatorischen  Charakters.
Auf  dem  Gebiete  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  ist  die  reichsgesetzliche
  Ordnung  des  Verfahrens  im  Wesentlichen  nur  insoweit  erfolgt,
als  es  zur  gleichmäßigen  Durchführung  des  B.  G.B.  und  seiner  Nebengesetze
  erforderlich  war.  Im  §  200  Abs.  1  dieses  Gesetzbuchs  ist  der
Landesgesetzgebung  die  Ermächtigung  ertheilt,  Vorschriften  zu  seiner
Ergänzung  und  Ausführung  zu  erlassen,  auch  insoweit  als  solche  Vorbehalte
  für  die  Landesgesetzgebung  nicht  getroffen  worden  sind.
Dieser  Ermächtigung  entsprechend  haben  die  einzelnen  Bundesstaaten
  auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Ergänzungsgesetze
  publizirt.  Für  Preußen  ist  das  oben  erwähnte  Gesetz  über
die  freiw.  Gerichtsbarkeit  ergangen.  Der  Unterschied  des  Charakters
dieser  Gesetze  zu  den  Landesausführungsgesetzen  besteht  darin,  daß  die
letzteren  nur  denjenigen  Rechtsstoff  zum  Gegenstand  haben,  welcher  in
den  Reichsgesetzen  der  landesgesetzlichen  Regelung  vorbehalten  ist.

4)  Vgl.  Mügel  in  Nr.  22  d.  Dtsch.  Jur.-Ztg.  von  1898  S.  440.
Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  160—161.  Auf  dem  der  Landesgesetzgebung
  vorbehaltenen  Gebiete  tritt  an  die  Stelle  der  darin  in  Bezug  genommenen
allgemeinen  landesrechtlichen  Vorschriften  das  B.  G.  B.  (Art.  4  E.G.  z.  B.  G.  B.
§  82  Abs.  2  G.  B.O.,  5  1  Abs.  2  E.G.  Zw.V.  G.).