5.  Die  Aufhe-12

  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  [8  2.

Vielfach  ist  dieser  Rechtsstoff  den  Vorbehalten  entsprechend  durch
landesherrliche  Verordnungen  geregelt  worden.

Nach  Art.  32  E.G.  z.  B.  G.B.  bleiben  die  Vorschriften  der
Reichsgesetze  in  Kraft,  sie  treten  jedoch  insoweit  außer  Kraft,  als  sich
aus  dem  B.  G.  B.  oder  dem  E.G.  die  Aufhebung  ergiebt.  Hinsichtlich
des  Grundbuchrechts  sind  die  Pr.  G.  O.  wie  das  Pr.  E.G.  vom  5.  Mai
1872  unter  entsprechender  Abweichung  unter  die  Reichsgesetze
aufgenommen  worden  und  zwar  durch  deren  Einführung
in  die  Schutzgebiete  des  deutschen  Reiches.  Die  Aufnahme  ist
erfolgt:

1.  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Compagnie  durch  Keiserliche

Verordnung  vom  20.  Juli  1887,  R.G.Bl.  379  und  Verfügung

des  Reichskanzlers  vom  20.  Juli  1887,  Reichsanz.  Nr.  177  Beil.  1:

2.  im  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo  durch  Kaiserl.  Verordnung
  vom  2.  Juli  1888  §§  17,  21  R.G.  Bl.  S.  211  und

Verf.  des  Reichskanzlers  vom  7.  Juli  1888  R.  Centr.  Bl.  S.  414;

3.  im  Schutzgebiete  der  Marschallinseln  durch  Kaiserl.  Verordnung
vom  22.  Juli  1889  R.G.Bl.  S.  145  und  Verf.  des  Reichskanzlers

  vom  17.  Juli  1889,  Reichsanz.  Nr.  152  Beil.  1;

4.  im  Gebiet  von  Süd-West-Afrika  durch  Kaiserl.  2  vom

5.  Oktober  1898  R.G.Bl.  S.  1063.

5.  Die  Landes-Ausführungs=  und  Ergänzungsgesetze  haben

bungder  bis-aus  praktischen  Erwägungen  und  im  Interesse  der  Erleichterung  wie

herigen  Gesetze.


Sicherung  der  Rechtsanwendung,  unbeschadet  der  Uebergangsvorschriften,
  festgestellt,  welche  Landesgesetze  durch  das  neue
Recht  aufgehoben,  bezw.  welche  von  der  Aufhebung  ausgeschlossen  sind.

Diese  landesgesetzliche  Feststellung  kann  naturgemäß  nur  solchen  Gesetzen
gegenüber  in  Frage  kommen,  die  nicht  schon  durch  Reichsgesetz

ihrem  ganzen  Inhalte  nach  aufgehoben  werden,  sie  bezieht
sich  daher  im  Wesentlichen  auf  die  bestehenden  Kodifikationen,  welche
von  dem  neuen  Reichsrechte  nur  theilweise,  wenn  auch  zum  erheblichsten
  Theile  berührt  werden.

Soweit  das  Grundbuchrecht  in  Frage  kommt,  sind  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  die  bestehenden  Grundbuch=  und  Pfandbuchordnungen,

  die  Eigenthumserwerbs=  und  Hypothekengesetze  aufgehoben
worden.)

?)  Vgl.  Art.  89  Nr.  28  und  Begr.  Pr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  S.  212  ff.,  Art.  33.
Nr.  4  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  und  Begr.  S.  30  ff.,  Art.  144  Preuß.  G.  fr.  G.  und-Begr.
  S.  98  ff.