6.  Zur  Geschichte
  der
Rechtsquellen.


14  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  (8  2.

6.  Die  Darstellung  der  Geschichte  des  Deutschen  Grundbuchrechts
steht  außerhalb  der  Grenzen  dieser  Arbeit.  Soweit  das  zukünftige
Grundbuchrecht  seine  Quelle  im  B.  G.  B.  hat,  wird  auf  die  Ausgaben,
Lehrbücher  und  Kommentare  des  B.  G.B.  verwiesen.  Von  den  einschlägigen
  Neben=  und  Ausführungsgesetzen  nimmt  an  dieser  Stelle
nur  die  Entstehungsgeschichte  der  Grundbuchordnung  für  das
Deutsche  Reich  das  Interesse  in  Anspruch.

Die  erste,  zur  Ausarbeitung  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuches  eingesetzte
  Kommission  hatte  in  der  Sitzung  vom  17.  Dezember  1874
die  Fertigstellung  von  Theilentwürfen,  u.  A.  auch  eines  solchen  des
Sachenrechts  beschlossen.  Diese  Aufgabe  fiel  dem  preußischen  Geheimen
Oberjustizrath  Johow  zu,  der  sie  unter  Assistenz  des  preuß.  Stadtgerichtsraths
  Achilles,  späteren  Kommissars  des  Reichs-Justizamts  bei
den  Berathungen  der  zweiten  Kommission,  des  Großh.  mecklenb.  Kanzleiraths
  Dr.  Martini  und  des  Herzogl.  braunschw.  Kreisrichters  von
Liebe  im  Jahre  1880  vollendete.  Diesem  Theilentwurf,  aus  565
Paragraphen  bestehend,  war  eine  eingehende,  3  gedruckte  Foliobände

mit  1949  Seiten  umfassende  Begründung  beigegeben,  welche  das  in

allen  Bundesstaaten  Deutschlands  geltende  Grundbuchrecht  nach  seiner
historischen  wie  dogmatischen  Seite  erörterte  und  auf  dieser  breiten

Grundlage  ein  den  modernen  Verkehrsanschauungen  entsprechendes

Sachenrecht  aufbaute.  Soweit  dasselbe  die  Rechtsverhältnisse  am
Grund  und  Boden  betraf,  war  es  auf  dem  Grundbuchsystem  fundirt.
Die  nothwendige  Ergänzung  dieses  Entwurfes  bildete  der  Entwurf
einer  Grundbuchordnung,  welcher  im  Jahre  1883  als  Vorlage  des

Redaktors  des  Sachenrechts  der  Kommission  überreicht  wurde.  Sie

umfaßt  133  Paragraphen,  eine  Inhaltsübersicht  auf  17  Seiten  und
eine  Begründung  im  Umfange  von  392  Folioseiten.  Ihr  Ziel  war
eine  einheitliche  Kodifikation  des  formellen  Grundbuchrechts  für  das
Deutsche  Reich  unter  Verwerfung  der  Aufstellung  von  Grundbuchordnungen
  durch  die  Landesgesetzgebung.  Den  letzteren  war  nur  die  verwaltungstechnische
  Regelung,  insbesondere  die  Anweisung  für  den
Dienstbetrieb,  für  die  Einrichtung  der  Formulare  und  Behandlung  der
Grundakten  überlassen.")  Dieselbe  Gründlichkeit,  wie  den  Sachenrechtsentwurf,
  zeichnete  auch  diese  Arbeit  aus.

Bei  den  späteren  Bearbeitungen  des  Sachenrechts  ließ  man  den

Gedanken  einer  einheitlichen  Kodifikation  des  formellen  Grundbuchrechts

6)  Vgl.  Johow,  Entw.  einer  Grundbuchordnung  S.  8,  pvgl.  auch
Siméêéon,  Die  G.B.O.,  ein  Vortrag,  S.  8.