821.  Einleitung:  Quellen  des  Grundbuchrechts.  15

fallen.  Nach  Maßgabe  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  im  Jahre
1888  veröffentlichten  Entwurf  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  I.  Lesung.
und  der  zu  Gunsten  der  Landesgesetzgebung  dort  angeführten  Vorbehalte
  stellte  der  in  demselben  Jahre  publizirte  Entwurf  einer  Grundbuchordnung)
  in  79  Paragraphen,  deren  Motivirung  107  Seiten
umfaßte,  nur  gewisse  reichsgesetzliche  Anforderungen  an  die  Einrichtung
der  Grundbücher  im  Interesse  der  einheitlichen  Rechtsanwendung  des
materiellen  Rechts,  die  äußere  Einrichtung  der  Grundbücher  blieb  der
partikulären  Regelung  überlassen.

Nachdem  der  I.  Entwurf  des  B.  G.  B.  in  zweiter  Lesung  umgearbeitet
  worden  war,  und  insbesondere  auch  das  Liegenschaftsrecht
nicht  unwesentliche  Veränderungen  erfahren  hatte,  mußte  der  Entwurf
der  Grundbuchordnung  einer  Revision  unterzogen  werden.  Unter  Berücksichtigung
  der  in  den  Jahren  1895,  1896  von  den  Bundesregierungen
  gemachten  Abänderungsvorschläge  wurde  sodann  der  neue
Entwurf  am  3.  Dezember  1896  als  Präsidialvorlage  im  Bundesrath
eingebracht,  von  diesem  am  21.  Januar  1897  angenommen  und  am
22.  Januar  1897  vom  Reichskanzler  nebst  einer  Denkschrift  dem
Reichstag  vorgelegt.  Diese  Reichstagsvorlage  enthielt  100  Paragraphen
  und  die  Denkschrist  umfaßte  33  Folioseiten,  an  welche  sich
die  Zusammenstellung  der  aus  Anlaß  der  Grundbuchordnung  vorläufig
  in  Aussicht  genommenen  Aenderungen  der  C.P.O.  (§88  700  a,
779a,  779b)  anschloß.  Die  erste  Lesung  im  Reichstage  fand  am
3.  Februar  1897  statt.  Die  Vorlage  wurde  einer  Kommission  von
22  Mitgliedern  überwiesen.  Der  37  Seiten  umfassende  Kommissionsbericht
  vom  19.  Februar  1897  änderte  die  Vorlage  nur  in  wenigen
Punkten,  ihre  Annahme  erfolgte  in  zweiter  Lesung  am  26.  Februar
und  in  dritter  Lesung  am  8.  März  1897.8)  Nachdem  der  Bundesrath
  seine  Zustimmung  ertheilt  und  der  Kaiser  das  Gesetz  am  24.  März
1897  vollzogen  hatte,  ist  es  in  der  Nummer  15  des  Reichsgesetzblattes
vom  3.  April  1897  Seite  139  bis  157  verkündet  worden.

*!)  Amtliche  Ausgabe,  Berlin,  J.  Guttentag  1889:  Entwurf  einer  Grundbuchordnung
  und  Entwurf  eines  Gesetzes  betr.  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen.  Ausgearbeitet  durch  die  von  dem  Bundesrath  berufene
Kommission.  Nebst  Motiven.

8)  Vgl.  Siméon  a.  a.  O.  S.  9.  Henle,  Dtsch.  Not.-Ztg.  1897  S.  127,
128.  Vgl.  Nr.  634  der  Drucksachen  des  Reichstags,  9.  Legislaturperiode,
IV.  Session  1895/97,  Stenogr.  Berichte  S.  4417—4428,  4490,  5501  und
Nr.  686  der  Reichstags-Drucksachen,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  252  ff.