16  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  I8  3.

g  3.  Die  zeitlichen  Grenzen  der  Herrschaft  des  Grundbuchrechts.  7

1.  Die  Rechtss  1.  Das  Liegenschaftsrecht  des  B.  G.B.  ist  nicht  im  ganzen  Reichsverhältnisse

  gebiet  ohne  Weiteres  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten.

r  9  dem  Der  Art.  1  des  E.G.  B.  G.  B.  ist  durch  Art.  189  durchbrochen.  Der

r  melchem  Grund  für  diese  Abweichung  ist  aus  dem  verschiedenen  Rechtszustand,

das  Grund=  der  bisher  in  Hinsicht  des  Liegenschaftsrechts  bestand,  zu  entnehmen.

buch  als  an-In  Deutschland  galten  bisher  Immobiliarrechte  ohne  Bucheinrichtung

gelegt  anzu-und  mit  einer  solchen,  letztere  wiederum  beruhten  theils  auf  dem

Gen  #n.  Pfandbuchsystem,  theils  auf  dem  Grundbuchsystem.))  Das  B.  G.B.

eines  großen  mußte  aber  bei  seinem  Inslebentreten  bezüglich  der  Rechte  an  Grund-Theils

  des  stücken  voraussetzen,  daß  eine  den  materiellrechtlichen  Bestimmungen,

Reichsgrund-insonderheit  dem  grundsätzlich  unbedingten  Eintragungszwang  und  der

buchrechts.  R.G.B.  O.  (#  3)  entsprechende  Grundbucheinrichtung  vorhanden  war,

zumal  auch  die  bisher  geführten  Grundbücher  nicht  ohne

Weiteres  als  Grundbücher  im  Sinne  des  B.  G.B.  gelten

konnten.)  Die  Herstellung  derselben  bis  zum  1.  Januar  1900  ließ

sich  aber,  namentlich  in  den  Gebieten  ohne  Grundbuchsystem,  nicht

durchführen,  und  für  die  Zwischenzeit  bis  zur  Vollendung  der  Anlegung  der

Grundbücher  nach  Maßgabe  der  R.  G.  B.  O.,  der  Landesausführungsgesetze

und  landesherrlichen  Verordnungen  )  ist  das  B.  G.  B.  bezüglich  derjenigen

Normen  suspendirt,  deren  Anwendbarkeit  das  Bestehen  eines  Grundbuchs

  im  Sinne  des  B.  G.B.  voraussetzt  (vgl.  für  Preußen  S.  52).

Das  bisherige  Recht  ist  daher  nach  Art.  189  E.G.  B.  G.V.

bis  zu  jenem  Zeitpunkt  in  Kraft  geblieben  und  zwar  ohne

Unterschied,  ob  die  Rechtsänderung  eine  rechtsgeschäftliche  oder
gesetzliche  ist:  )

)  In  Ansehung  des  Erwerbes  des  Grund-Eigenthums

und  seiner  Wirkung,")  sowie  des  Verlustes  desselben.

*

)  Art.  180—197,  insbesondere  186—195  E.G.  B.  G.  B.;  Oberneck
in  Gruchot.  Bd.  43  S.  162—167,  Schneider,  Das  Gesetz  über  das  Liegenschaftsrecht
  in  der  Pfalz  v.  1.  Juli  1898,  München  1899,  Habicht,  die  Einwirkung
  des  B.  G.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse  Jena  1899  S.  334  ff.

2)  Vgl.  oben  S.  6  und  Mot.  III  S.  9—21.

:)  Vgl.  §§  2,  3  R.G.B.O.

4)  Vgl.  88  1—6  84—92  R.  G.B.  O.

5)  Mot.  z.  E.G.  S.  271.

H  Wird  z.  B.  nach  dem  c.  e.  Art.  4138,  1583  durch  den  Abschluß  des
Vertrages  das  Eigenthum  übertragen,  so  tritt  auch  die  Wirkung  des  Uebergangs
der  Gefahr  mit  diesem  Zeitpunkt  ein,  nicht  erst  mit  der  Uebergabe,  vgl.
Habicht  S.  339  A.  2.  E