g  3.]  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  i7

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Was  den  Inhalt  des  in  der  Zwischenzweit  bis  zur  Anlegung
des  Grundbuchs  nach  dem  1.  Januar  1900  begründeten
Eigenthums  betrifft,  so  untersteht  dieser  nach  Art.  181
E.G.  B.  G.  B.  dem  neuen  Recht  und  damit  insbesondere
den  Beschränkungen,  denen  das  Eigenthum  kraft  Gesetzes
unterliegt.

In  Ansehung  der  Begründung,  Uebertragung,  Belastung
und  Aufhebung  eines  anderen  Rechtes  am  Grundstück
außer  dem  Eigenthum  oder  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte  gilt  derselbe  Grundsatz,  aber  auch  Rang
und  Inhalt  bestimmen  sich  nach  bisherigem  Rechte.
Dies  gilt  für  alle  Arten  der  Pfandrechte,  auch  für  Hypotheken
und  Grundschulden,  welche  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anlegung
des  Grundbuchs  bezw.  bis  zu  dem  vermutheten  Zeitpunkt  des
Art.  186  Abs.  2  E.G.  B.  G.  B.  begründet  worden  sind,  da
der  Eingriff  des  neuen  Rechts  in  Ansehung  des  Inhalts  bestehender
  Hypotheken  nicht  bereits  die  in  der  Zwischenzeit  bestellten,
sondern  nur  diejenigen  trifft,  welche  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  also  am  Ende  der
Zwischenzeit,  bestehen.))  Dies  hebt  Art.  192  E.G.  B.  G.  B.
ausdrücklich  hervor.  Erfolgt  z.  B.  die  landesherrliche  Erklärung,
daß  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  gilt,  für
den  1.  Januar  1901,  so  würden  alle  vom  1.  Januar  1900  ab
begründete  Hypotheken  und  Grundschulden  solche  alten  Rechtes
sein,  und  ihre  Umwandlung  kraft  Gesetzes  in  Hypotheken  bezw.
Grundschulden  neuen  Rechtes  tritt  erst  mit  1.  Jannar  1901
ein  (vgl.  Art.  184  E.G.  B.  G.B.).

In  Ansehung  der  Aenderung  des  Inhalts  und  des
Ranges  dieser  Rechte  herrscht  das  alte  Recht.

In  Ansehung  gewisser  dinglicher  Rechte,  deren  Entstehung
nach  bisherigem  Rechte  unabhängig  vom  Grundbuch  erfolgte
und  deren  Eintragung  nur  zur  Erlangung  der  Wirksamkeit
gegen  Dritte  ev.  nothwendig  war  (vgl.  §  12  Preuß.  E.  E.  G.),
kommt  jedenfalls  für  das  Rechtsverhältniß  der
Kontrahenten  unter  einander  das  Grundbuch  nicht

*!)  Niedner,  Kommentar  z.  E.G.  B.  G.  B.  S.  303  A.  1.  Habicht  S.

310  A.  1.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  2