18  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  [8  3.

in  Frage.  Hier  fällt  das  obligatorische  und  dingliche
Rechtsverhältniß  zusammen,  letzteres  ist  vom  ersteren  abhängig.
Wird  ein  solches  nach  dem  1.  Januar  1900,  aber  vor  Anlegung
des  Grundbuchs  begründet,  dann  bestimmt  sich  der  Inhalt
des  obligatorischen  Verhältnisses  nach  dem  B.  G.  B.,  damit
aber  auch  das  dingliche  unter  den  unmittelbaren  Kontrahenten
und,  soweit  die  Eintragung  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte
nicht  nothwendig  ist,  auch  die  Wirkung  gegen  Dritte.“)

Die  Suspension  bezieht  sich  aber  nicht  auf  das  Kausalgeschäft,
  auf  Grund  dessen  eine  dingliche  Rechtsänderung  erfolgt  ist;  z.  B.
der  Grundstücksveräußerungsvertrag  muß  vom  1.  Januar  1900  gerichtlich
oder  notariell  nach  §  313  B.  G.B.  beurkundet  werden,  doch  heilt  Auflassung
  und  Eintragung  (§§  925,  873  B.  G.  B)  den  Formmangel.
Erfolgt  der  Eigenthumsübergang  noch  nach  bisherigem  Recht,  und  läßt
dieses  eine  Heilung  der  mangelnden  Form  des  obligatorischen  Geschäfts
durch  formellen  Abschluß  der  dinglichen  Einigung  vor  Gericht  bezw.
vor  dem  Notar  und  durch  Eintragung  zu,  so  gilt  dies  auch  während
der  Zwischenzeit  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch
im  Sinne  des  künftigen  Rechtes  als  angelegt  anzusehen  ist.  §  313
Satz  2  findet  sinngemäße  Anwendung.o)  Andererseits  erfordert  die  vertragliche
  Verpflichtung  zur  Bestellung  eines  dinglichen  Rechtes  am  Grundstücke
  in  Zukunft  keine  Form,  und  es  kann  aus  einem  nach  dem  1.  Januar
1900  geschlossenen  mündlichen  Vertrag  auf  Abschluß  des  dinglichen
Vertrages,  d.  h.  z.  B.  auf  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit,  einer
Reallast,  eines  Nießbrauchs  u.  A.  geklagt  werden,  auch  wenn  nach
bisherigem  Recht  der  Vertrag  schriftlich  sein  mußte.

Im  Zusammenhang  hiermit  ist  auch  ein  Theil  der  G.B.O.
fuspendirt,  und  §  82  derselben  hat  für  ihr  Inkrafttreten  zwei
Zeitpunkte  bestimmt:

a)  Den  1.  Januar  1900,  mit  welchem  Termin  die  Bestimmungen
über  Anlegung  und  Einrichtung  der  Grundbücher  und  die
bezüglichen  landesgesetzlichen  Vorbehalte  und  Uebergangsvorschriften
  in  Kraft  getreten  sind  (vgl.  §  1  Abs.  2,  88  2,  3
Abs.  1,  85—90  R.G.B.  O.).  1

b)  Den  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.

8  Habicht  S.  340  ff.
9  Habicht  S.  337/338,  vgl.  §  10  Preuß.  E.  E.  G.