83.1  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  19

Das  Anlegungsverfahren  wird  nach  Art.  186  Abs.  1  E.  G.  B.  GB.
durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.  Die  Anlegung  der  Grundbücher
  erfolgt  bezirksweise,  und  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  wird  für  jeden  Bundesstaat  ebenfalls
durch  landesherrliche  Verordnung  festgesetzt.  Dieselbe  wird  es  in  der
Regel  dem  Justizministerium  überlassen,  diesen  Zeitpunkt  zu  bestimmen.
Der  Zeitpunkt  kann  in  Folge  dessen  für  die  einzelnen  Bezirke  selbst
innerhalb  eines  Bundesstaates  ein  verschiedener  sein  (Art.  186  Abf.  1
E.G.  B.G.B.  vgl.  für  Preußen  V.  v.  13.  Nov.  1899  unten  S.  52).

Es  ist  nun  durch  die  Uebergangsvorschriften  der  88  87—89
R.G.B.O.  dafür  Sorge  getragen,  daß  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  bisher  bereits  geführten  Bücher  als  Grundbücher  weiter  zu
benutzen  sind,  indem  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt
werden  kann,  daß  ein  bisher  geführtes  Buch  oder  mehrere  bisher  geführte
  Bücher  für  sich  allein  oder  zusammen  mit  einem  neuen  Buch
oder  mehreren  neuen  Büchern  als  Grundbuch  gelten  sollen.  Beispiele
für  eine  Mehrheit  von  Büchern,  in  denen  die  Angaben  der  Rechtsverhältnisse
  der  Grundstücke  zerstreut  sind,  finden  sich  in  den  Münchener
Grundbüchern  und  Hypothekenbüchern,  in  den  Badischen  Grundund
  Pfandbüchern,  den  Württemberg'schen  Güter=  und  Unterpfandsbüchern,
  in  den  Meining'schen  Grund=  und  Hypothekenbüchern,  den
Nassauischen  Stock=  und  Hypothekenbüchern,  den  Hamburger  Erb-,
Renten-  und  Hauptbüchern  und  den  Hessischen  Grund=  und  Hypothekenbüchern;
  in  Württemberg  kommen  auch  noch  besondere  Servitutenbücher
vor.  Um  aber  einen  Widerspruch  mit  dem  Prinzip  des  §  3  R.G.  B.O.,
daß  das  Grundbuchblatt  alle  Angaben  über  die  Rechtsverhältnisse  des
Grundstücks  an  einer  Stelle  vereinigen  soll,  zu  vermeiden,  ist  in
88  88,  89  R.G.B.O.  vorgesehen  worden,  daß  jedes  Grundstück  in
einem  der  Bücher  eine  besondere  Stelle  haben  und  von  Amtswegen
nach  Maßgabe  des  §  2  Abs.  2  R.G.B.O.  auf  das  amtliche  Verzeichniß
zurückgeführt  werden  muß.  Dieses  ist  das  Hauptbuch,  welches  durch
Verweisung  auf  die  in  den  anderen  Büchern,  den  sog.  Nebenbüchern,
befindlichen  Eintragungen  vervollständigt  wird.  Als  Grundsatz  im
Sinne  des  B.  G.  G.  gemäß  §  3  R.G.B.O.  gilt  diese  Mehrheit  von
Büchern,  also  das  Hauptbuch  und  die  Nebenbücher,  auf  welche  verwiesen
  ist.:0)  So  gilt  beispielsweise  das  bei  dem  Amtsgericht  I  München
geführte  Hypothekenbuch  von  dem  Zeitpunkt  an,  den  das  Staats-—



10)  Vgl.  Mot.  S.  37,  Denkschrift  S.  46.

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