20  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  183.

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ministerium  der  Justiz  bestimmt,  mit  dem  Münchener  Grundbuch  zusammen
  als  das  Grundbuch  im  Sinne  des  B.  G.B.1)

2.  Die  beson-  2.  Die  durch  §  87  R.G.B.O.  zugelassene  Anpassung  bisher  gederen
  Rechts-führter  Bücher  an  das  neue  Recht  hat  die  Möglichkeit  eines  Zusammenvurhisseen
  fallens  des  Termins,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen

ist,  mit  dem  des  Inkrafttretens  des  B.  G.  B.'s  zum  1.  Januar  1900
gegeben.  Durch  die  Preußische  Kgl.  Verordnung  vom  13.  November
1899  (G.  S.  519)  Art.  3  ist  bestimmt  worden,  daß  für  die  Landestheile,
  in  welchen  die  Preußische  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872
eingeführt  war,  die  bisherigen  Grundbücher  als  Grundbücher  im  Sinne
des  B.  G.  B.  anzusehen  sind.  Eine  Suspension  des  neuen  Grundbuchrechts
  ist  daher  in  Preußen  nur  für  diejenigen  Gebiete  eingetreten,
in  welchen  die  Preuß.  Grundbuchordnung  erst  durch  besondere  Gesetze
im  letzten  Jahrzehnt  Geltung  erlangt  hat  und  insoweit  durch  das  Amtsblatt
  noch  nicht  bekannt  gemacht  ist,  daß  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  sei.  Davon  sind  insbesondere  betroffen  einzelne  Gebiete  im
Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechtes,  Theile  des  Gebietes  der  vormals
  freien  Stadt  Frankfurt  und  solche  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,
  vgl.  Näheres  unten  §.  9.

3.  Die  Rechtss  3.  Ist  das  Grundbuch  aber  einmal  nach  Maßgabe  der  landesverhältnisse
  rechtlichen  Ausführungsbestimmungen  für  einen  bestimmten  Bezirk  als
nachem  in  angelegt  zu  erachten,  so  ist  auch  die  Anlegung  für  solche  zu  dem
welchem  das  Bezirk  gehörende  Grundstücke  als  erfolgt  anzusehen,  die  noch  kein  Blatt
Grundbuch  im  Grundbuch  haben,  es  seien  denn  bestimmte  Grundstücke
als  angelegt  durch  besondere  Anordnung  hiervon  ausgenommen.)
anzusehen  ist.  Möglich  ist  es,  daß  einzelne  Grundstücke  trotz  Anlegung  des  Grundbuchs

  aus  Versehen  oder  sonstigen  Gründen  ein.  Grundbuchblatt  nicht
erhalten  haben,  obwohl  durch  die  landesherrliche  Verordnung  das
Grundbuch  des  betreffenden  Bezirks  schon  für  angelegt  erklärt  worden
ist.  Für  solche  nicht  ausgenommenen,  aber  trotzdem  im  Anlegungsverfahren
  noch  nicht  eingetragenen  Grundstücke  tritt  das  künftige  Grundbuchrecht
  nach  Maßgabe  der  Art.  187—195  E.G.  B.  G.B.  formell
in  Kraft,  aber  im  Wesentlichen  ohne  materiellrechtliche  Wirkungen,
da  thatsächlich  ein  nicht  eingetragenes  Grundstück  weder  veräußert  noch

11)  Vgl.  Art.  4  Bayr.  Ges.,  betr.  Anlegung  des  Grundbuchs  vom  18.  Juni
1898  und  §  24  vom  23.  Juli  1898.

12)  Vgl.  Art.  186  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  und  über  die  materiellrechtlichen
  Wirkungen  der  bereits  erfolgten  Anlegung  des  Grundbuchs  Art.  187,
188,  195  bis  199  E.G.  z.  B.  G.  B.,  vgl.  noch  S.  39,  51  ff.  ·