g  81  Einleitung:  Die  zeitlichen  Grenzen  d.  Herrschaft  d.  Grundbuchrechts.  21

dinglich  belastet  werden  kann.  Es  liegt  daher  im  Interesse  des  Eigenthümers
  und  der  Realgläubiger,  die  baldige  Buchung  zu  bewirken.
Den  aus  Art.  187—195  E.G.  B.  G.  B.  sich  ergebenden  Folgen  unterliegen
  auch  die  vom  Buchungs  zwange  befreiten  Grundstücke  privilegirter
Personen  (vgl.  unten  §  7)  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Diese  Grundstücke  sind  vom
Eintragungszwange  befreit,  ihre  Eintragung  erfolgt  nicht  von  Amtswegen,
  sondern  nur  auf  Antrag.  Sie  dürfen  nicht  mit  denjenigen
Liegenschaften  verwechselt  werden,  welche  durch  besondere
Anordnung  vom  Anlegungsverfahren  ausgenommen  worden
sind.  Dahin  gehören  insbesondere  solche  Fälle,  in  denen  der  Eigenthümer
nicht  ermittelt  oder  das  Eigenthum  nicht  zu  Gunsten  einer  Person
glaubhaft  gemacht  oder  eine  endgültige  Feststellung  der  Eigenthumsverhältnisse
  nicht  getroffen  werden  konnte,  weil  sie  noch  von  künftigen
ungewissen  Ereignissen  abhängig  ist,  z.  B.  in  Folge  eines  schwebenden
Expropriationsverfahrens  u.  A.  18)  Die  nachträgliche  Anlegung  des
Grundbuchs  für  solche  ausdrücklich  ausgenommenen  Grundstücke  wird
nach  §  91  R.G.B.O.  ebenfalls  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.
  Bis  zu  dieser  thatsächlich  erfolgten  Anlegung  gilt  das  bisherige
  Liegenschaftsrecht  nach  Maßgabe  der  Art.  189  Abs.  1  und
Art.  191  Abs.  1  E.G.  B.  G.  B.  (vgl.  §  49  S.  2  Preuß.  G.B.O.).
4.  Zwei  Modifikationen  sind  zu  berücksichtigen:  4.  Abweichuna)
  Der  Geltungsbereich  des  bisherigen  Rechtes  ist  nach  Art.  gen  von  den

189  Abs.  1  S.  3  E.G.  B.  G.B.  dahin  eingeschränkt,  daß  vom  und  3.
1.  Januar  1900  ab  die  Begründung  eines  nach  den  Vorschriften
des  B.  G.  B.  unzulässigen  Rechtes  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt
  des  Inslebentretens  des  Liegenschafts=  bezw.  Grundbuchrechts
  unbedingt  ausgeschlossen  ist,  soweit  nicht  unberührt
gebliebene  landesgesetzliche  Vorschriften  die  Entstehung  solcher
Rechte  gestatten,  wie  dies  z.  B.  nach  Art.  60  E.G.  B.  G.B  bei  der
Nevenüenhypothek  geschieht.  Die  Beschränkung  rechtfertigt  sich
dadurch,  daß  die  für  die  Zulässigkeit  der  Begründung  eines
Rechtes  im  B.  G.B.  gesteckten  Grenzen  mit  der  Grundbucheinrichtung
  nicht  im  Zusammenhang  stehen.

1)  Vgl.  aber  Art.  127  E.G.  B.  G.  B.,  Art.  27  Preuß.  A.G.  B.  G.B.,
Art.  45  Preuß.  V.  v.  13.  November  1899  G.S.  S.  519,  ferner  die  Bayer.
Verordnung  betr.  die  Anlegung  des  Grundbuchs  in  der  Pfalz  vom  28.  August
1898  und  die  kommentirte  Ausgabe  von  Schneider  zu  §§  32—37.